Ein Mitarbeiter, der sich in einem Kalenderjahr freiwillig unbezahlten Sonderurlaub nimmt, erwirbt in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Laut Bundesarbeitsgericht ist ein solches Sabbatical bei der Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zu berücksichtigen. Dieses Urteil erfolgte in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH.

Der Fall: Tarifangestellte begehrt nach Sabbatical gesetzlichen Mindesturlaub

Die Klägerin, eine Tarifangestellte eines öffentlichen Arbeitgebers, nahm vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nachdem sie aus diesem Sabbatical zugekehrt war, forderte sie beim Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub im Ausmaß von 20 Tagen für das Jahr 2014 ein. Ihr Ansuchen war erfolglos, weshalb sie eine Klage auf Urlaubsgewährung einbrachte.

Das Urteil: Kein Urlaubsanspruch im Jahr eines unbezahlten Sonderurlaubs

Das Arbeitsgericht Cottbus wies dieses Klagebegehren ab. Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg sprachen sich hingegen für einen Anspruch der Klägerin auf 20 Urlaubstage aus. Allerdings hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil wieder auf. Es sprach der Tarifangestellten den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2014 zur Gänze ab und wandte sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 315/17). In einem Urlaubsjahr, in dem ein Mitarbeiter ganz oder teilweise unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nehme, gelten die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien vorübergehend nicht. Dies bedeute, dass einem Mitarbeiter, der in einem Kalenderjahr ununterbrochen in unbezahlten Sonderurlaub sei, kein Erholungsurlaub zusteht, weil ihn keine Arbeitspflicht trifft. Im Gegensatz zu Fällen längerer Krankheit sei es für den Mitarbeiter zumutbar, dass er aufgrund eines freiwillig genommenen Sonderurlaubs im Zeitraum dieser Freistellung keine Urlaubsansprüche erwerbe. Mit diesem Urteil schließt sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 Arbeitszeit-Richtlinie an.