Arbeitgeber dürfen die Urlaubsansprüche, die Mitarbeiter in der Elternzeit erwerben, anteilsmäßig kürzen, sofern sie diesen Umstand in einer Erklärung ankündigen. Diese Kürzung entspricht dem BEEG und ist mit dem EU-Recht vereinbar.

Der Fall: Klägerin begehrte Auszahlung von Urlaubsansprüchen aus Elternzeit

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung, bevor sie von Januar 2013 bis Mitte Dezember 2015 Elternzeit beanspruchte. Sie kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte für den Zeitraum der Kündigungsfrist die restlichen Urlaubstage nehmen, die auch jene der Elternzeit einschlossen. Die Beklagte gewährte ihr am 4. April 2016 schriftlich für den Zeitraum vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub. Jene Urlaubsansprüche, die die Elternzeit betrafen, lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin forderte ihre Arbeitgeberin dazu auf, 89,50 Urlaubstage aus der Elternzeit abzugelten.

Das Urteil: Anteilsmäßige Urlaubskürzung ist rechtmäßig

Sie hatte mit diesem Klagebegehren weder vor dem Arbeits- und Landesgericht noch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG kam zum Ergebnis, dass die Beklagte die Urlaubstage, welche die Elternzeit betrafen, mit Schreiben vom 4. April 2016 um ein Zwölftel eingeschränkt hatte. Diese anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat der Elternzeit sei gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zulässig. Dies setze voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter eine Kürzungserklärung abgibt. Darin muss für den Beschäftigten erkennbar sein, dass das Unternehmen das ihm zustehende Kürzungsrecht in Anspruch nimmt. Die Frage, ob diese Urlaubskürzung mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat das BAG mit Ja beantwortet.

Demnach widerspreche die Möglichkeit, die Urlaubstage aus der Elternzeit zu kürzen, weder der Arbeitszeitrichtlinie noch der EG-Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Das EU-Recht schreibe keine verpflichtende Gleichstellung zwischen Mitarbeitern vor, die wegen der Elternzeit keine Arbeit leisten müssen, und jenen, die in dieser Zeitspanne tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben.