Arbeitgeber der Brot- und Backwarenindustrie müssen laut einschlägigem Tarifvertrag für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen den Zuschlag für hohe Feiertage zahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, das sich damit für den dreifachen Stundenlohn an diesen zwei Tagen ausgesprochen hat.

Der Fall: Sonntagszuschlag statt höherem Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag

Der Kläger, ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens der Backwarenindustrie, erhielt bis zum Jahr 2016 für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag einen Zuschlag von 200 Prozent (= dreifacher Stundenlohn). Im Jahr 2017 kündigte die Beklagte an, für diese zwei Tage nur mehr herkömmliche Sonntagszuschläge zu entrichten, weil keine gesetzlichen Feiertage vorliegen. Der Kläger verlangte für seine Tätigkeit am Ostersonntag 2017 eine zusätzliche Feiertagsvergütung von 282,56 Euro (= Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Sonntagszuschlag und dem 200-Prozent-Zuschlag für hohe Feiertage). Zudem begehrte er mit dieser Klage die Feststellung, dass die Beklagte für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen immer den Zuschlag für hohe Feiertage bezahlen müsse.

Das Urteil: Für Oster- und Pfingstsonntage gebührt der Zuschlag für hohe Feiertage

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht (Urteil des LAG Düsseldorf vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18). Obwohl Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, gelte er als hoher Feiertag im Sinne des Tarifvertrages der Brot- und Backwarenindustrie in Nordrhein-Westfalen (MTV). Der Klammereinschub in § 4 MTV bezeichne Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten als hohe Feiertage. Demnach seien auch Oster- und Pfingstsonntag davon erfasst. Außerdem ergebe sich aus dem allgemeinen Sprachverständnis, dass die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten (einschließlich Oster- und Pfingstsonntag) als hohe Feiertage einzustufen seien. Für Oster- und Pfingstsonntage gebühre daher der erhöhte Feiertagszuschlag, der für die besondere Belastung entschädigen soll, die eine Arbeit an solchen Tagen darstelle.