Für die Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten gelten strenge Maßstäbe. Dies verdeutlicht ein Urteil des LAG Niedersachsen im Falle eines VW-Mitarbeiters, dem wegen rechtsradikaler Aktivitäten in der Freizeit gekündigt wurde.

Der Fall: Mitarbeiter wegen außerdienstlichem, rechtsradikalem Verhalten gekündigt

Der Kläger, ein Mitarbeiter des beklagten VW-Konzerns, befand sich in einer Diskothek auf Mallorca, als eine Männergruppe eine schwarz-weiß-rote Flagge auslegte, die eine Nachempfindung der Reichskriegsflagge darstellte. Er betreibt ein Facebook-Profil, über das ihn eine Zeitung wegen dieser Aktion kontaktiert hatte. Der Beklagte reagierte nach einer Befragung des Klägers mit einer bezahlten Arbeitsfreistellung. Als der Kläger Antworten zu einer Mitgliedschaft bei den Hammerskins schuldig blieb, folgte die außerordentliche fristlose Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrates.

Der gekündigte Mitarbeiter bestritt in seiner Kündigungsschutzklage eine direkte Beteiligung an der Aktion. Zudem sei nur sein Verhalten bei der Arbeit für eine Kündigung relevant. Der Beklagte berief sich hingegen darauf, dass die fremdenfeindlichen Aktivitäten des Klägers und sein Naheverhältnis zu rechtsradikalen Gruppierungen durch Medienberichte an die Öffentlichkeit gegangen seien. Außerdem habe er bereits davor über sein Facebook-Profil fremdenfeindliche Aussagen geteilt. Dies verstoße gegen verbindliche Verhaltensgrundsätze und gegen die Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten bei der Arbeit.

Das Urteil: Keine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

Die Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das LAG Niedersachsen stufte die Kündigung als unwirksam ein, weil die Aktivitäten des Arbeitnehmers außerdienstlich waren und keine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt haben (Urteil des LAG Niedersachsen vom 21. März 2019, Az. 13 Sa 371/18). Beim Beklagten handle es sich weder um einen öffentlichen Arbeitgeber noch um einen Tendenzbetrieb, der besondere Anforderungen an den Arbeitnehmer stelle. Der Kläger habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, weil Gründe für eine Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung fehlen.

Arbeitgeber müssen unangemessene Freizeitaktivitäten ihrer Mitarbeiter bis zu einer gewissen Grenze tolerieren, weil für Kündigungen wegen außerdienstlichem Verhalten strenge Maßstäbe gelten.