Öffentliche Arbeitgeber, die ein gestuftes Ausschreibungsverfahren durchführen, müssen schwerbehinderte externe Kandidaten nicht zum Bewerbungsgespräch einladen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein festgestellt.
Der Fall: schwerbehinderte externe Bewerberin zum Bewerbungsgespräch nicht eingeladen
Bei der Klägerin handelt es sich um eine einer schwerbehinderten Person Gleichgestellte, die bei der beklagten Gebietskörperschaft eine Bewerbung auf eine externe Ausschreibung einbrachte. Die Gebietskörperschaft erteilte ihr eine Absage, weil sie für sämtliche offenen Stellen interne Kandidaten ausgewählt hatte. Es erfolgte keine Einladung zum Bewerbungsgespräch. Die Klägerin sah darin ein Indiz für eine Diskriminierung und forderte auf dem Klageweg eine Entschädigung von fünf Bruttomonatsgehältern ein. Von der Gebietskörperschaft wurden keine der externen Bewerber eingeladen, weil die internen Kandidaten im gestuften Ausschreibungsverfahren bevorzugt wurden. Zwischen der Nichteinladung und der Schwerbehinderung bestand kein Zusammenhang.
Das Urteil: Schwerbehinderung war für Nichteinladung nicht ausschlaggebend
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sahen im Bewerbungsprozess der Gebietskörperschaft keine Anzeichen für eine Diskriminierung der Klägerin wegen Schwerbehinderung (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 2018, Az. 1 Sa 26 öD/18). Für öffentliche Auftraggeber bestehe keine allgemeine Verpflichtung, externe schwerbehinderte Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Gebietskörperschaften dürfen gleichzeitig eine externe und interne Ausschreibung vornehmen. Demnach sei es in einem gestuften Ausschreibungsverfahren zulässig, aufgrund des Vorrangs interner Bewerber externe Kandidaten prinzipiell nicht zum Bewerbungsgespräch zu bitten.
Als externe Bewerberin habe die Klägerin die einschlägige Eigenschaft nicht erfüllt. Dies sei der Grund, warum der öffentliche Arbeitgeber keine Einladung zum Vorstellungsgespräch ausgesprochen habe. Die Tatsache, dass die Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft erfülle, sei hingegen nicht ausschlaggebend gewesen.
Demnach gilt die allgemeine Verpflichtung für öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Kandidaten zum Bewerbungsgespräch zu bitten (§ 165 SGB IX), nicht für das gestufte Ausschreibungsverfahren. Letzteres erfolgt unter der Einschränkung, dass externe Kandidaten nur dann ausgewählt werden, wenn es nicht ausreichend interne Bewerber gibt.
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