Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf versagte einem Betriebsratsvorsitzenden die Vergütungsnachzahlung nach einer Entgeltrückstufung, weil es eine unzulässige Begünstigung wegen der Betriebsratstätigkeit ortete. Eine höhere Einstufung habe der Entwicklung des Betroffenen widersprochen.

Der Fall: Betriebsrat erhält hohes Gehalt

Der klagende Betriebsratsvorsitzende arbeitete bei der beklagten Rheinruhrbahn erst als Kfz-Mechaniker, dann als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge und schließlich in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement. Nach mehreren Entwicklungsstufen erreichte er die Entgeltgruppe EG 13, bevor er wegen eines Fehlverhaltens rückwirkend in die EG 11 zurückgestuft wurde. Im Jahr 2014 trat er den Vorsitz des Betriebsrates unter vollständiger Freistellung an, wobei eine Eingruppierung in EG 14 vereinbart wurde. Nach einer Überprüfung im Jahr 2018 entlohnte die Beklagte den Kläger nach EG 11. Letzterer klagte vor dem Arbeitsgericht die Vergütungsdifferenz ein. Die Arbeitgeberin begehrte mit einer Widerklage die Rückzahlung der zu hoch bemessenen Vergütung infolge einer unzulässigen Begünstigung des Betroffenen.

Das Urteil: Unrechtmäßige Begünstigung wegen Betriebsratstätigkeit

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verneinte den Anspruch des Klägers auf die begehrte Vergütungsdifferenz von 1.673,73 Euro brutto (Urteil des LAG Düsseldorf vom 17. April 2019, Az. 7 Sa 1065/18). Der Betroffene sei wegen seiner Betriebsratstätigkeit unrechtmäßig begünstigt worden. Die Einstufung in die höhere Gehaltsstufe EG 14 habe der betriebsüblichen und persönlichen Entwicklung widersprochen, zumal sich der Betriebsratsvorsitzende in der niedrigeren Gehaltsstufe EG 13 nicht bewiesen hatte. Der Kläger sei aufgrund einer Verfehlung mit einer niedrigeren Vergütung der EG 11 einverstanden gewesen. Danach habe es keinen Grund gegeben, der einen Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe gerechtfertigt hätte. Dafür fordere der Tarifvertrag eine Tätigkeit mit einer hohen Verantwortung. Außerdem seien von den insgesamt 2.500 Beschäftigten des Unternehmens nur zwölf Mitarbeiter in der Entgeltstufe EG 14.

Das LAG verneinte auch den Rückzahlungsanspruch der beklagten Arbeitgeberin. Letztere habe mit der Gehaltszahlung das Begünstigungsverbot missachtet, weshalb sie das Gehalt nicht rückwirkend zurückverlangen könne.