Zieht eine umstrittene Tätowierung die Verfassungstreue eines tätowierten Polizeibewerbers in Zweifel, ist seine Ablehnung für eine Tätigkeit im Objektschutz zulässig. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg im Falle eines Jobkandidaten entschieden, der ein Tattoo mit einem Mafia-Symbol trug.

Der Fall: Bewerber wegen Tätowierung von der Berliner Polizei abgelehnt

Der Antragsteller hat auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die Revolverpatronen, Totenköpfe und den Begriff omerta zeigen. Letzterer steht in der Welt der organisierten Kriminalität für ein Schweigegelübde, das der Mafia zuzuordnen ist. Die Berliner Polizei hatte diesen Bewerber aufgrund der Tattoos als Kandidaten für eine Position im Objektschutz abgelehnt. Der Zurückgewiesene forderte das Land Berlin mit einem gerichtlichen Antrag dazu auf, eine der offenen Stellen nicht zu besetzen. Tatsächlich kam es jedoch zu einer Besetzung aller Stellen. Infolgedessen wurde das Gerichtsverfahren für erledigt erklärt.

Die Entscheidung: Ablehnung des Polizeibewerbers zulässig

Laut Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg wäre der Antrag des Bewerbers erfolglos gewesen, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre (Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019, Az. 5 Ta 730/19). Deshalb müsse der abgelehnte Polizeibewerber die Verfahrenskosten tragen.

Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Ablehnung aufgrund der zweifelhaften Tattoos. Die Zweifel des Landes Berlins, ob der Kandidat bei seiner Arbeit jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen werde, seien begründet. Demnach lasse die Tätowierung mit dem Begriff omerta, den Totenköpfen und Revolverpatronen berechtigte Bedenken daran aufkommen, dass der Polizeibewerber als Mitarbeiter des Objektschutzes tatsächlich ein verfassungskonformes Verhalten zeigen werde. Die Bewertung sei aus der Perspektive eines Betrachters vorzunehmen. Dabei spiele auch die Bedeutung der Tätowierung eine Rolle. Ob sich der Polizeibewerber tatsächlich verfassungskonform verhalte, sei nicht relevant.

Verfassungsfeindliche Tätowierungen können als Eignungsmangel zu werten sein und ein Einstellungshindernis im öffentlichen Dienst darstellen.