Wechselt eine Mutter vor der Geburt des Kindes mehrmals die Steuerklasse, ist die Steuerklasse mit der längsten Geltungsdauer ausschlaggebend. Das Bundesarbeitsgericht sprach sich für diese relative Betrachtung aus.

Der Fall: Mutter wechselt vor Elterngeldbezug mehrmals Steuerklasse

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Sohnes im Februar 2016 unselbstständig erwerbstätig. Zwischen Dezember 2014 und Mai 2015 fiel sie in die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 hingegen in die Steuerklasse 4. Von August bis November 2015 folgte die Steuerklasse 3. Ab dem vierten Lebensmonat des Kindes bekam die Mutter Basiselterngeld und Elterngeld Plus, wobei der Arbeitgeber den Verdienst des Zeitraums von Dezember 2014 bis November 2015 berücksichtigte. Für die Lohnsteuerberechnung zog der beklagte Landkreis die Steuerklasse 1 heran, die mit einem Zeitraum von sechs Monaten die längste Dauer aufwies. Die Klägerin forderte vor dem Sozialgericht Düsseldorf und dem Landesgericht Nordrhein-Westfalen höheres Elterngeld.

Das Urteil: Steuerklasse mit längster Geltungsdauer ist ausschlaggebend

In letzter Instanz schloss sich das Bundesarbeitsgericht der Berechnung des beklagten Landkreises an (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. März 2019, Az. B 10 EG 8/17 R). Wechselt die Betroffene mehrmals die Steuerklasse, sei jene Steuerklasse ausschlaggebend, die in einem längeren Zeitraum anwendbar war als jede andere Steuerklasse. Dies entspreche der relativen Betrachtung. Für diese Steuerklasse müsse nicht die Mindestdauer von sieben Monaten gegeben sein, selbst wenn diese absolute Betrachtungsmethode für den Betroffenen finanziell besser wäre. Der generelle Rückgriff auf die Einkommensdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums sei zu korrigieren, wenn er die wirtschaftliche Situation der Betroffenen im Bemessungszeitraum unsachlich abbilden würde.

Als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld gilt das Einkommen, das die Mutter in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt bezogen hat. Das Urteil zeigt, dass ein Wechsel in eine andere Steuerklasse unbeachtet bleiben kann, selbst wenn er die Betroffene wirtschaftlich begünstigen würde.