Im Jahr 2016 verrichteten mindestens 1,8 Millionen Menschen Arbeit auf Abruf, wie das Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erhoben hat. Diese Beschäftigungsform, die beispielsweise in der Gastronomie und im Handel weit verbreitet ist, bietet den Betroffenen wenig Sicherheit für Tagesplanung und Einkommen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften angepasst. Dies kann vor allem für Minijobber unerwünschte Folgen haben.

Was ist Arbeit auf Abruf?

Bei der Arbeit auf Abruf verständigen sich die Parteien darauf, dass der Mitarbeiter seine Leistung je nach Bedarf des Arbeitgebers verrichtet. Demnach können Umfang und Zeitpunkt der Arbeit stark variieren. Das bedeutet, dass das Unternehmen, je nachdem welche Tätigkeiten anstehen, den Mitarbeiter für viele oder wenige Stunden einsetzen kann. Bei dieser flexiblen Form der Arbeitszeitgestaltung müssen Arbeitgeber die Regelungen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berücksichtigen.

Bei fehlender Vereinbarung 20 Arbeitsstunden pro Woche gesetzlich vorgesehen

Demnach sind sie dazu verpflichtet, in der Arbeitsvereinbarung einen bestimmten Umfang der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu normieren. Fehlt die Angabe einer wöchentlichen Arbeitszeit, nimmt der Gesetzgeber seit Januar 2019 eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart an. Bisher waren es zehn Stunden. Kommt die gesetzlich vereinbarte Wochenarbeitszeit zur Anwendung, kann der betroffene Arbeitnehmer den sich daraus ergebenen Vergütungsanspruch durchsetzen. Wurde keine tägliche Arbeitsdauer fixiert, muss das Unternehmen den Mitarbeiter jeweils für mindestens drei Stunden am Stück einsetzen.

20-Stunden-Regel und Sozialversicherung: Status als Minijobber geht verloren

Treffen die Parteien keine Vereinbarung über die Arbeitszeit, kann dies unerwünschte Folgen in der Sozialversicherung auslösen. Die neue Beschäftigungsgrenze von 20 Stunden bringt das Risiko mit sich, dass Betroffene ihren Status als Minijobber verlieren und als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten, ohne dass dies beabsichtigt ist. Dies passiert dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer infolge der gesetzlichen 20-Stunden-Regel die Entgeltgrenze von 450 Euro überschreiten. Dadurch muss das Unternehmen den betroffenen Mitarbeiter bei der Krankenversicherung anmelden, weil kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Arbeitszeit schriftlich vereinbaren und gesetzliche Schranken beachten

Unternehmen, die Mitarbeiter für Arbeit auf Abruf einsetzen, sollten den Umfang der Wochenarbeitszeit mit den Betroffenen schriftlich vereinbaren. Dies geschieht durch Festsetzen einer Mindest- oder Höchstarbeitszeit pro Woche. In Anlehnung an die Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen:

  • Die Arbeitnehmer dürfen die vereinbarte Mindestarbeitszeit pro Woche um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten. Sieht die Vereinbarung 20 Wochenarbeitsstunden vor, liegt die Grenze bei 25 Stunden.
  • Demgegenüber darf die Höchstarbeitszeit höchstens um 20 Prozent unterboten werden. Bei 20 Wochenarbeitsstunden sind dies 16 Stunden.

Eine vertraglich vereinbarte Mindeststundenzahl kann vor dem ungewollten automatischen Beginn der Sozialversicherungspflicht schützen. Um die Flexibilität für Minijobber langfristig zu erhalten, sind Arbeitszeitkonten erforderlich. Demnach zahlt der Arbeitgeber ein konstantes Monatsgehalt, wobei die tatsächliche Arbeitszeit in

einem Arbeitszeitkonto festgehalten wird. Schließen Arbeitgeber und Betroffener eine

Rahmenvereinbarung, bei der das Beschäftigungsverhältnis jeweils durch Angebot und Annahme zustande kommt, es aber keine Arbeitspflicht gibt, sind die Vorschriften über die Arbeit auf Abruf nicht anwendbar.