Das Erlöschen von Urlaubsansprüchen setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter über den drohenden Verfall aufgeklärt hat. Der Arbeitgeber muss diese Hinweispflicht auch bei Urlaub aus den Vorjahren erfüllen.
Der Fall: Wöchentliche Arbeitszeitverkürzung als Jahresurlaub
Der Kläger arbeitete vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2017 als Bote beim beklagten Apotheker. Die beiden Parteien vereinbarten im Beschäftigungsvertrag, dass der Bote auf eigenes Verlangen seinen Jahresurlaub beansprucht, indem er eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung nutzt. Demnach leistete er wöchentlich lediglich 27,5 Stunden, wurde aber für 30 Stunden entlohnt. Während des Beschäftigungsverhältnisses forderte er keinen zusätzlichen Urlaub ein.
Nach dem Beschäftigungsende klagte der Bote auf Abgeltung der nicht erhaltenen Urlaubstage aus den Jahren 2014 bis 2016. Er berief sich darauf, dass die Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag dem Bundesurlaubsgesetz widerspreche und er regelmäßig 30 Wochenstunden geleistet habe. Laut Arbeitgeber sei diese Klausel einvernehmlich vereinbart worden. Zudem habe der Kläger keinen Urlaub eingefordert.
Das Urteil: Kein Erlöschen der Urlaubsansprüche ohne vorherigen Hinweis
Während die Klage vor dem Arbeitsgericht erfolglos war, hatte die Berufung vor dem LAG Köln Erfolg. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung sei kein Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. April 2019, Az. 4 Sa 242/18) und habe daher die Urlaubsansprüche des Boten nicht erfüllt. Ein Verfall der Urlaubsansprüche nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz sei nicht eingetreten. Dies entspreche der Rechtsansicht des EuGH und der darauf basierenden BAG-Rechtsprechung. Demnach gehe der Urlaubsanspruch lediglich dann verloren, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter dazu angehalten habe, die Urlaubstage aufzubrauchen. Dem sei ein Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall bei Nichtinanspruchnahme hinzufügen. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers erfasse auch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren.
Der Beklagte habe den Boten weder zur Inanspruchnahme der Urlaubstage aufgefordert noch habe er ihn auf den Urlaubsverfall hingewiesen. Demnach bleiben die Urlaubsansprüche des Klägers aufrecht.
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