Arbeitgeber, die Kündigungsgründe provozieren oder Pflichtverletzungen vortäuschen, um für sie unangenehme Mitglieder des Betriebsrats abzusägen, begehen eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen begründen laut Arbeitsgericht Gießen Entschädigungsansprüche der betroffenen Betriebsratsmitglieder.

Der Fall: Arbeitgeberin provoziert und täuscht Kündigungsgründe vor

Die beklagte Arbeitgeberin, die Betreiberin einer Senioreneinrichtung, soll in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt eine Strategie konzipiert haben, um einige für sie unangenehme Mitglieder aus dem Betriebsrat zu drängen. Lockvögel sollten die betreffenden Personen in Misskredit bringen, Kündigungsgründe provozieren oder erfinden. Es ging darum, die Missachtung des Alkoholverbots oder das Vorliegen von Tätlichkeiten vorzutäuschen. Dies betraf die frühere Betriebsratsvorsitzende und eine Stellvertreterin. Beide Frauen klagten vor dem Arbeitsgericht Gießen eine Entschädigung ein.

Das Urteil: Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und Entschädigungsansprüche

Der Richter erkannte hinter dieser Vorgehensweise der Arbeitgeberin eine ausgeklügelte Strategie, die Betriebsratsmitglieder abzusetzen (Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. Mai 2019, Az. 3 Ca 433/17). Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen des befragten Detektivs. Es handle sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Im Falle der stellvertretenden ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden verurteilte das Arbeitsgericht Gießen die Arbeitgeberin und den beteiligten Rechtsanwalt zu einer Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro.

Die Klage der früheren Betriebsratsvorsitzenden war hingegen erfolglos. Als Begründung dafür nannte der Richter einen Prozessvergleich, den die Betroffene im Jahr 2014 mit der Beklagten abgeschlossen hatte, um das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Dieser sehe eine Ausschlussklausel vor, die allen wechselseitigen finanziellen Ansprüchen aus dem aufgelösten Beschäftigungsverhältnis entgegensteht. Davon seien auch die Entschädigungsansprüche betroffen.

Unlautere Methoden wie der Einsatz von Lockvögeln, das Vortäuschen von Pflichtverletzungen und das Erfinden von Kündigungsgründen, um Betriebsratsmitglieder abzustoßen, begründen einen schweren Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Bei solchen Verhaltensweisen müssen Arbeitgeber mit hohen Entschädigungszahlungen rechnen.