Am 8. Mai 2019 wurde ein Referentenentwurf präsentiert, der ab 1. Januar 2020 eine Einschränkung bei den Sachbezügen bringen soll. Diese Neuregelungen sind Teil des JStG 2019, das unter dem Titel „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in Kraft treten wird. In der Praxis bedeutet das, dass die 44-Euro-Grenze anders als bisher bei einigen Leistungen nicht mehr gelten soll.

Geplante Neudefinition für Einnahmen, die in Geld bestehen

Der Gesetzgeber möchte den Begriff Einnahmen, die in Geld bestehen, neu definieren. Demnach gelten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 EstG-E diese Einnahmen zukünftig nicht mehr als Sachbezüge, sondern als Geldleistungen:

  • Geldleistungen mit Zweckbindung
  • nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate (Geldersatzmittel: zum Beispiel Geldkarten)
  • sonstige Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
  • Sicherungsleistungen für die Zukunft

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzeszweck wird das Gestaltungspotenzial der 44-Euro-Freigrenze zu sehr ausgereizt. Dies weitet die Pauschalierung der Einkommenssteuer bei Sachbezügen (§ 37 b Einkommenssteuergesetz) aus. Dem möchte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung entgegenwirken.

Neue BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung Sachbezug und Barlohn

Diese Änderungen folgen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Sachbezügen. Letzterer hatte in zwei Entscheidungen vom 7. Juni und 4. Juli 2018 seine Rechtsansicht überdacht, wenn es darum geht, Geldleistung und Sachbezug voneinander abzugrenzen. Dies betraf die Einstufung von Zusatzkrankenversicherungen für Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten direkten Versicherungsschutz bietet, handelt es dabei um einen begünstigten Sachbezug (= Sachlohn). Leistet das Unternehmen einen Zuschuss unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer selbst eine private Zusatzkrankenversicherung eingehen, liegt eine Geldleistung (= Barlohn) vor.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits in einem Schreiben vom 1. August 2019 angekündigt, diese beiden BFH-Entscheidungen (Az. VI R 13/16 – Sachlohn; Az. VI R 16/17 – Barlohn) im Bundessteuerblatt II zu veröffentlichen. Daraus folgt zudem, dass die Finanzbehörden diese Rechtsansichten ab dem Veröffentlichungsdatum in der Praxis allgemein berücksichtigen werden.

Geldkarten und Gutscheine

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Geldleistungen mit Zweckbindung ebenso wie nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber nicht per se unter die Sachbezüge fallen. Auch Geldersatzmittel wie beispielsweise Geldkarten sehen keine Leistungsverpflichtung vor. Ob sie die Voraussetzungen für Sachbezüge erfüllen, sei daher fraglich.

Der Gesetzgeber möchte nunmehr ab dem Jahr 2020 die Möglichkeit ausschließen, die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze bei Geldkarten oder Versicherungen anzuwenden. Gutscheine gelten nur dann als Sachbezüge, wenn derjenige, der sie ausgestellt hat, mit dem Unternehmen identisch ist, dessen Produkte oder Leistungen der Gutscheinbezieher erhalten kann. Darunter fallen zum Beispiel Einkaufskarten bestimmter Kaufhäuser und digitale Amazon-Gutscheine. Ist die angesprochene Identität zwischen dem Gutscheinaussteller und dem Unternehmen nicht gegeben, gelten Gutscheine als Geldleistungen.

Noch fehlt der dazugehörige Gesetzesbeschluss. Die Neuregelung zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen soll voraussichtlich ab 1. Januar 2020 gelten.