Ein Arbeitgeber kündigte eine Buchhalterin, weil sie nach einer betrieblichen Umorganisation die gestiegenen Anforderungen an die Englischkenntnisse nicht erfüllte. Das LAG Köln verneinte die Zulässigkeit einer betriebsbedingten und personenbedingten Kündigung.

Der Fall: Kündigung wegen mangelhafter Englischkenntnisse

Die Klägerin, eine 58-jährige Anlagenbuchhalterin, arbeitete bei der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Umstrukturierung mit internationaler Ausrichtung vornahm. Sie brachte nur mangelhafte Englischgrundkenntnisse mit, weshalb ihr die Arbeitgeberin kündigte. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtfertigte die Kündigung damit, dass die Klägerin nicht die notwendigen Sprachkenntnisse habe, um die nunmehr geänderten Anforderungen an die Tätigkeit zu erfüllen. Eine Weiterbeschäftigung scheide aus, weil die Anlagenbuchhalterin die englische Sprache nicht in Wort und Schrift sehr gut beherrsche. Die gekündigte Senior-Account-Anlagenbuchhalterin brachte eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Urteil: Weder betriebsbedingte noch personenbedingte Kündigung zulässig

Das LAG Köln hielt die Kündigung für unwirksam, zumal weder die Bedingungen für eine betriebsbedingte noch für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sind (Urteil des LAG Köln vom 14. März 2019, Az. 6 Sa 489/18). Durch betriebliche Umstrukturierungen könnten Arbeitsplätze wegfallen. Eine betriebsbedingte Kündigung scheide aber aus, weil die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiterhin neue Mitarbeiter eingestellt habe und daher ein Beschäftigungsbedürfnis vorliege. Ausnahmsweise könne eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Mitarbeiter die im Zuge einer umstrukturierten Stelle geänderten Anforderungen nicht mehr erfülle.

Im Falle der Anlagenbuchhalterin könnten die mangelhaften Englischkenntnisse jedoch keine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, weil diese Anforderungen hier nicht zwingend seien. Die Richter hielten sie nur für wünschenswert.

Die Anforderungen an die Fremdsprachenkenntnisse von Mitarbeitern können sich durch die Nutzung einer Software oder von Maschinen ändern. Erfüllt ein Arbeitnehmer die gestiegenen Anforderungen nicht mehr, muss der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen wie Schulungs- und Fortbildungsangebote ermöglichen, um den Betroffenen weiterhin zu beschäftigen. Alternativ muss er ihm einen anderen Tätigkeitsbereich offerieren. Unterlässt der Arbeitgeber solche zumutbaren Maßnahmen, ist die Kündigung unverhältnismäßig.