Viele Unternehmen präsentieren sich auf der eigenen Website, in den sozialen Medien und in Broschüren mit Fotos von Mitarbeitern, um Bilder sprechen zu lassen. Sie setzen Bild- und Videoaufnahmen aus Imagegründen und für Werbezwecke ein. Bei der Verwendung solcher Mitarbeiterfotos und -videos sind allerdings die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu berücksichtigen. Den Mitarbeitern steht beispielsweise das Recht am eigenen Bild zu. Hinzu kommen die Datenschutzregelungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz.
Mitarbeiterfotos: Kunsturhebergesetz und Datenschutz relevant
Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Arbeitgeber Fotos nur mit Zustimmung des abgebildeten Mitarbeiters verbreiten und veröffentlichen. Eine Einwilligung kann dann unterbleiben, wenn der Mitarbeiter auf dem Bild nur als Beiwerk erscheint (§ 23 KUG). Auch die neue DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreiben die Einwilligung der Betroffenen vor, zumal Fotos und Videos von Beschäftigten im Kontext des Unternehmens als personenbezogene Daten einzustufen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter auf dem Foto eindeutig zu erkennen ist.
Einwilligung des Mitarbeiters einholen
Bevor Arbeitgeber Fotos und Videoaufnahmen von Mitarbeitern anfertigen und verwenden, sollten sie daher die Einwilligung der Betroffenen einholen und dabei diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen:
- Die Zustimmung des Abgebildeten muss vor der Veröffentlichung der Aufnahmen vorliegen (§ 183 BGB).
- Freiwillige Einwilligung: Der Arbeitgeber darf den Betroffenen nicht unter Druck setzen, der Bildveröffentlichung zuzustimmen, da die Einwilligung aus freien Stücken erfolgen muss. Idealerweise handelt es sich um eine separate Zustimmungserklärung außerhalb des Arbeitsvertrages.
- Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt eine schriftliche Einwilligungserklärung mit Unterschrift des Mitarbeiters.
Aus dieser Einwilligungserklärung muss sich ergeben,
- um welche konkreten Fotos oder Videos es geht
- für welchen Zweck diese Aufnahmen verwendet werden sollen
- in welcher Art der Arbeitgeber die Fotos oder Videos verbreiten darf (zum Beispiel Katalog, Broschüre, Homepage, Intranet oder Werbeplakat)
- wie lange die Nutzung andauert (befristete Kampagne oder ohne zeitliche Befristung)
Allgemein gehaltene Angaben, wonach das Unternehmen die Mitarbeiterfotos für eigene Geschäftszwecke nutzen darf, sind zu wenig konkret. Es besteht die Gefahr, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Mit anderen Worten: Aus der Einwilligung muss eindeutig hervorgehen, welche Bilder der Arbeitgeber von welchem Mitarbeiter für welchen Zweck wie lange und wo nutzen darf.
Den Mitarbeiter in Textform informieren
Zusätzlich muss der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO erfüllen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind in Textform (beispielsweise per E-Mail) zu erteilen:
- Zweck der Fotoverwendung: Wofür möchte der Arbeitgeber die Aufnahmen verwenden? (Beispiel: Unternehmenswerbung und Öffentlichkeitsarbeit)
- Widerrufsmöglichkeit: Der Mitarbeiter ist darüber zu informieren, dass er seine Zustimmung für die zukünftige Nutzung der Aufnahmen jederzeit widerrufen darf.
- Verweigerung der Zustimmung: Der Arbeitgeber muss dem Betroffenen zudem mitteilen, dass es für ihn keine negativen Konsequenzen hat, wenn er seine Zustimmung verweigert.
Minderjährige Mitarbeiter: Zusätzliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Handelt es sich bei den abgebildeten Mitarbeitern um minderjährige Auszubildende, muss der Arbeitgeber nicht nur die Zustimmung der Auszubildenden, sondern auch jene der sorgeberechtigten Elternteile einholen.
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