Ein Mitarbeiter der Bundeswehr erhielt wegen Kontakten zur rechtsextremen Szene und der Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen die außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Entlassung für gerechtfertigt, bestand jedoch aufgrund der 30-jährigen Beschäftigungsdauer auf einer sozialen Auslauffrist.

Der Fall: Langjähriger Bundeswehr-Mitarbeiter pflegt rechtsextreme Kontakte

Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter der Bundeswehr, ist Mitglied einer rechtsextremen Gruppierung und hatte an mehreren Veranstaltungen dieser Szene teilgenommen. Zudem stimmte er in den sozialen Netzwerken rechtsextremen Aussagen zu. Das Verteidigungsministerium legte diesem Hausmeister des Bundeswehr-Standorts in Strausberg die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Gruppierung und mangelnde Verfassungstreue zur Last. Die beklagte Arbeitgeberin sprach zunächst im Dezember 2018 die außerordentliche Kündigung aus. Im Januar 2019 folgte die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. September 2019. Der Kläger richtete sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht Berlin.

Das Urteil: Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zulässig

Das Arbeitsgericht verneinte die Wirksamkeit der ersten außerordentlichen Kündigung, bejahte aber die Rechtmäßigkeit der zweiten Kündigung mit sozialer Auslauffrist (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juli 2019, Az. 60 Ca 455/19). Dies ergebe sich aus der langen Beschäftigungsdauer von 30 Jahren und dem Lebensalter des Bundeswehr-Hausmeisters. Deshalb sei nur eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gerechtfertigt. Demnach ende das Beschäftigungsverhältnis des Bundeswehr-Mitarbeiters am 30. September 2019. Dem Betroffenen steht die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg offen.

Der Militärische Abschirmdienst (MAD) hat in den letzten Jahren etliche Soldaten mit rechtsextremen Verbindungen enttarnt, die mehrheitlich aus der Bundeswehr entlassen wurden. Aktuell geht er rund 500 Verdachtsfällen nach, darunter mögliche Extremisten, Mitglieder der Reichsbürger und Angehörige der Identitären Bewegung.