Die üble Nachrede unter Arbeitskollegen durch Verbreiten einer diffamierenden Behauptung kann für jenen Arbeitnehmer, der eine solche Aussage weitergibt, die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die entsprechende Gerüchte per WhatsApp an eine Kollegin versandt hatte.
Der Fall: Ehrenrührige Behauptung über Arbeitskollegen via WhatsApp verbreitet
Die Klägerin arbeitete erst wenige Tage als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten, als sie an einer WhatsApp-Unterhaltung teilnahm. Sie hatte zuvor von Bekannten erfahren, dass ein bestimmter Arbeitskollege, der Vater des Geschäftsführers, angeblich wegen Vergewaltigung verurteilt worden war. Dieses Gerücht entsprach nicht der Wahrheit. Die Klägerin gab diese Behauptung per WhatsApp an eine Arbeitskollegin weiter, die diese Nachricht an den Geschäftsführer und dessen Vater herantrug. Daraufhin folgte die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart hatte Erfolg.
Das Urteil: Außerordentliche Kündigung wegen übler Nachrede gerechtfertigt
Das LAG Baden-Württemberg bestätigte hingegen die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung, weil sich die kaufmännische Angestellte wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar gemacht hat (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 13. März 2019, Az. 17 Sa 52/18). Demnach habe sie gegenüber mindestens einer dritten Person diffamierende Tatsachen verbreitet. Laut Tatbestand müsse es ihr nicht klar sein, dass diese Gerüchte nicht wahr sind.
Die Aussage der gekündigten Mitarbeiterin, bei ihrem Arbeitskollegen handle es sich um einen verurteilten Vergewaltiger, sei eine ehrenrührige Behauptung, die den Betroffenen in der Öffentlichkeit herabwürdigen könne. Außerdem gebe es für die üble Nachrede keine Rechtfertigung, zumal das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos sei. Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Klägerin aus, der überdies aufgrund des erst dreitägigen Beschäftigungsverhältnisses kein Bestandschutz zustehe.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch unternehmensöffentlich kritisieren. Allerdings müssen sie den strafrechtlich geschützten Ehrenschutz berücksichtigen.
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