Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist aus Sicht des steuerlichen Reisekostenrechts relevant. Demnach sind Aufwendungen eines Mitarbeiters, die die Wegstrecke zwischen Wohnstätte und erster Tätigkeitsstätte betreffen, als Werbungskosten einzustufen und durch die Entfernungspauschalen abgegolten. Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er seine berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte ausübt.

Begriff: Erste Tätigkeitsstätte

Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers oder Kunden, an der der Mitarbeiter dauerhaft tätig werden soll. Es muss nicht jeder Arbeitnehmer eine solche erste Tätigkeitsstätte haben. Dies betrifft insbesondere Berufsgruppen, die ausschließlich auswärts tätig sind. Auch das Homeoffice ist keine betriebliche Einrichtung, weil es sich in den privaten Räumen des Mitarbeiters befindet und damit keine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Andere Arbeitsstätten, die nicht ortsfest sind, wie Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe, erfüllen diesen Begriff ebenfalls nicht. Arbeitet der Beschäftigte in mehreren Betriebshallen auf dem Firmengelände, bilden sie gemeinsam eine erste Tätigkeitsstätte.

Baucontainer gelten dann als ortsfeste betriebliche Einrichtungen, wenn sie mit dem Boden fest verbunden sind und über Wasser- und Stromanschlüsse verfügen. Automaten und andere Einrichtungen, die nicht begehbar sind, lassen sich nicht als erste Tätigkeitsstätten einstufen. Diese Begriffserklärungen ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, das seit 1. Januar 2014 gilt.

Seit dieser Reformierung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mehrmals damit befasst, welche Kriterien für die Einstufung einer ersten Tätigkeitsstätte relevant sind. Dies zeigen die folgenden zwei Beispiele.

Beispiel 1: Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte für Flugpersonal

Der BFH wertet beispielsweise bei Flugpersonal den Flughafen, an dem es dauerhaft stationiert ist (Heimatflughafen), als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn Piloten oder Flugbegleiter auf dem Gelände dieses Stationierungsflughafens wenigstens im geringen Ausmaß Arbeiten verrichten, die der Arbeitsvertrag vorschreibt. Demnach hat ein Pilot, der auf dem Flughafengelände Flüge vor- und nachbereitet, an diesem Ort seine erste Tätigkeitsstätte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er hauptsächlich mit einem Flugzeug im internationalen Flugverkehr unterwegs und auswärts tätig ist. Demnach können Flugbedienstete für Fahrten zwischen Wohnstätte und Heimatflughafen lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

Beispiel 2: Dienststelle eines Polizisten im Streifendienst als erste Tätigkeitsstätte

Laut BFH-Rechtsprechung ist im Falle eines Polizisten, der im Streifendienst arbeitet, die Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte einzustufen, sofern er diesen Ort jeden Arbeitstag aufsucht, weil er dort Arbeitstätigkeiten ausüben soll, die er gemäß Dienstrecht schuldet und die seinem Berufsbild entsprechen. Dies betrifft beispielsweise einen Polizeibeamten, der an seiner Dienststelle seinen Polizeidienst vor- und nachbereitet und von dort aus seinen Streifendienst beginnt (Urteil des BFH vom 4. April 2019, Az. VI R 27/17). Da die Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte zu werten ist, kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundlagen einer Dienstreise geltend machen. Das Finanzamt erkennt nur die Fahrtkosten im Ausmaß der Entfernungspauschale an. Das Argument, dass der Schwerpunkt dieser Außendiensttätigkeit außerhalb der Dienststelle liegt, schließt das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte nicht aus.