Viele Arbeitnehmer bleiben auf Anordnung des Chefs länger als geplant im Büro oder auf der Baustelle und leisten damit Überstunden. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie Überstunden korrekt abgerechnet werden.
Was sind Überstunden?
Mitarbeiter, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus für das Unternehmen Tätigkeiten verrichten, erbringen Überstunden. Für die Beurteilung, ob Überstunden vorliegen, ist die Arbeitszeit relevant, die der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag, Tarifvertragsregelung oder Betriebsvereinbarung leistet. Demnach können auch Teilzeitmitarbeiter Überstunden erbringen, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, aber die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten unterschreiten. Der Begriff Überstunden entspricht nicht jenem der Mehrarbeit. Mehrarbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlich geregelten Arbeitszeitgrenzen überschreitet.
Vergütung von Überstunden: Rechtsgrundlagen
Oftmals enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine Regelung zu den Überstunden. Aus § 612 BGB lässt sich ableiten, dass Arbeitnehmern auch dann eine Vergütung für Überstunden zusteht, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag fehlt. Demnach ist von einer stillschweigend vereinbarten Vergütung auszugehen, wenn diese aufgrund der Art der Dienstleistung zu erwarten ist.
Arbeitgeber müssen die Überstunden nur dann vergüten, wenn sie diese angeordnet haben oder zumindest davon wissen. Mitarbeiter, die für Tätigkeiten längere Zeit brauchen als geplant oder mit Absicht mehr arbeiten, um später eine Überstundenvergütung einfordern zu können, haben mit ihrer Forderung wenig Aussicht auf Erfolg.
Klausel zur Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt
Allgemein formulierte Klauseln wie „Mit der Vergütung sind alle Überstunden abgegolten“ sind laut Rechtsprechung unwirksam. Der Arbeitgeber muss in einer solchen Regelung im Arbeitsvertrag die Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Zusatzvergütung erbringen soll, exakt angeben. Demnach ist eine Formulierung, wonach drei Überstunden wöchentlich durch das Gehalt abgedeckt sind, zulässig. Leistet der Mitarbeiter mehr Überstunden als hier angegeben sind, muss ihn der Arbeitgeber dafür entlohnen. Die Anzahl der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden sollte zehn Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Auszahlung von Überstunden
Arbeitgeber können die Überstundenvergütung je nach Art des Arbeitsverhältnisses wie folgt auszahlen:
- Entlohnung pro Stunde: Entlohnt das Unternehmen den Mitarbeiter pro Stunde, kann der hierfür ausbezahlte Lohn auch als Basis für die Berechnung von Überstunden dienen.
- Festes Monatsgehalt: Bezieht der Mitarbeiter ein fixes Monatsgehalt, muss der Arbeitgeber vorab den Stundenlohn ausrechnen, um die Überstunden bewerten und auszahlen zu können.
In Tarifverträgen ist es üblich, einen Zuschlag für Überstunden festzulegen. Dieser liegt meist bei 25 Prozent. Ein Überstundenzuschlag fällt auch dann an, wenn die Überstunden als Nachtarbeit zu werten sind. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 5 ArbZG, der einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag normiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt ein Zuschlag von 25 Prozent das Kriterium der Angemessenheit.
Die Auszahlung von Überstunden kann dazu führen, dass der Mitarbeiter durch den gestiegenen Jahresverdienst in einen höheren Steuertarif fällt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, auf eine Überstundenauszahlung zu verzichten und die Überstunden durch freie Zeit auszugleichen, um Steuernachteile zu vermeiden.
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