Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1. Juli 2019 automatisch angepasst und sind nunmehr bis 30. Juni 2021 relevant. Sie sollen gewährleisten, dass Personen auch dann ein Existenzminimum zur Verfügung haben und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können, wenn ihr Einkommen gepfändet wird.

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen bis 30. Juni 2021

Im Zweijahres-Zeitraum werden die Pfändungsfreigrenzen automatisch angepasst, um sie auf die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags abzustimmen. Seit 1. Juli 2019 liegt der unpfändbare Grundfreibetrag (§ 850c ZPO) bei 1.178,59 Euro. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen bleiben bis zum 30. Juni 2021 maßgebend. Sie unterliegen einer Staffelung nach dem Arbeitslohn und der Anzahl der Personen, gegenüber denen der Betroffene eine Unterhaltspflicht hat und wahrnimmt.

Je mehr Unterhaltsberechtigte der Schuldner mit Unterhaltszahlungen versorgt, umso höher fällt der pfändungsfreie Betrag aus, der ihm zum Leben übrig bleibt.

Unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge

Einige Bestandteile des Einkommens nimmt der Gesetzgeber ganz oder teilweise von der Pfändung aus. Zu den unpfändbaren Bezügen gehören gemäß § 850a ZPO:

  • Leistungen für Mehrarbeitsstunden (zu 50 Prozent)
  • Aufwandsentschädigungen
  • Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen
  • Weihnachtsvergütungen (bis zur Hälfte des Monatseinkommens; höchstens bis 500 Euro)
  • Geburtsbeihilfen
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfen

Einige Renten, Unterstützungsleistungen und Einkünfte aus Stiftungen sind als bedingt pfändbare Bezüge zu werten. Geht es um die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, sind die Pfändungsfreigrenzen nicht gültig. Für einen Schuldner, der seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt und der einer Zwangsvollstreckung unterliegt, verringert sich der Pfändungsfreibetrag.

Beispiele für pfändbare Beträge

Aus der Pfändungstabelle lässt sich ablesen, welcher Betrag des Arbeitseinkommens unter Berücksichtigung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten pfändbar ist. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.850 Euro und zwei unterhaltsberechtigten Personen sind beispielsweise 392,29 Euro pfändbar. Bezieht der Betroffene lediglich ein Nettoeinkommen von 1.180 Euro, so liegt der pfändbare Betrag bei 0,99 Euro, sofern es keine Unterhaltspflichten für andere Personen gibt.

Die komplette Liste zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ist auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz verfügbar.