Eine Altenpflegekraft erschien mit ihren kranken Kindern in der Arbeit und wird deshalb fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Siegburg sah im Mitbringen erkrankter Kinder zum Arbeitsplatz keinen Rechtfertigungsgrund für eine fristlose Kündigung.

Der Fall: Altenpflegekraft kam mit kranken Kindern zur Arbeit

Die Klägerin, eine Altenpflegekraft in einer Betreuungseinrichtung für ältere Patienten, war noch in der Probezeit, als ihre zwei Kinder krank wurden und laut Arzt eine Betreuung benötigten. Sie erschien mit den beiden kranken Kindern in der Arbeit, um ihre Tätigkeit auszuüben. Wenige Tage später informierte die Altenpflegekraft den beklagten Arbeitgeber über ihre eigene Erkrankung und die Notwendigkeit eines Arztbesuches. Der Mediziner äußerte am nächsten Tag einen Grippeverdacht, der sich später bestätigte.

In der Folge kündigte der Arbeitgeber der Klägerin fristlos, weil es ihr nicht erlaubt war, mit den kranken Kindern zur Arbeit zu erscheinen. Die Mutter reichte beim Arbeitsgericht Siegburg eine Kündigungsschutzklage ein und berief sich auf die Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Urteil: Fristlose Kündigung der Mutter war ungerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Siegburg hielt die fristlose Kündigung wegen der Mitnahme kranker Kinder zur Arbeit für ungerechtfertigt (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2019, Az. 3 Ca 642/19). Dieses Verhalten verstoße zwar gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Mitnahme kranker Kinder zur Arbeit sei aus Gründen des Versicherungsrechts und wegen der Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz als Pflichtverletzung zu werten. Allerdings wiege dieser Verstoß nicht so schwer, dass der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen könne. Eine Abmahnung sei ausreichend.

Der Job ist aber dennoch weg: Im vorliegenden Fall sei das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet worden, weil die Altenpflegekraft noch in der Probezeit war. Während der Probezeit könne das Unternehmen das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigungsgrund auflösen, wofür eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte. Lediglich die fristlose Kündigung wurde von den Richtern kassiert.