Stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen und Heißgetränke zur Verfügung, handelt es sich hierbei um kein Frühstück und keine Mahlzeit im Sinne des Steuerrechts. Es liegen steuerfreie Zuwendungen und keine Sachbezüge vor. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Fall: Unternehmen reicht Brötchen und Heißgetränke zum Frühstück

Der Kläger, ein Softwareunternehmen, bot seinen knapp 80 Mitarbeitern und seinen Kunden jeden Tag in der Früh 150 Brötchen und Heißgetränke an. Das Finanzamt entdeckte diese Zuwendungen bei einer Lohnsteueraußenprüfung und stellte eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 30.000 Euro. Es wertete diese Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers als Frühstück, das als Mahlzeit nach den Regelungen für Sachbezüge der Steuer unterliegt. Das Softwareunternehmen klagte gegen diesen Bescheid vor dem Finanzgericht Münster.

Das Urteil: Keine Mahlzeit im Sinne des Steuerrechts, daher kein Sachbezug

Laut Finanzgericht Münster sind trockenes Gebäck und Heißgetränke nicht als vollwertige Mahlzeit im Sinne des Steuerrechts einzustufen. Eine komplette Mahlzeit liege erst dann vor, wenn zu den Brötchen zumindest ein Belag gereicht werde. Dies entspreche zudem der allgemeinen Lebensauffassung, wonach Wurst und Käse zu einem vollwertigen Frühstück gehören. Auch das Zivilrecht sehe es als Mangel an, wenn ein Gastronomiebetrieb bei Buchung eines Zimmers mit Frühstück lediglich trockenes Gebäck und Heißgetränke anbiete. Der Bundesfinanzhof stufte die Brötchen und Heißgetränke als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten ein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17). Letztere dienen dazu, den Arbeitsplatz auszugestalten und günstige Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu schaffen. Trockenem Gebäck und Heißgetränken komme aber keine Entlohnungsfunktion zu.

Bieten Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke an, kann es sich hierbei um Arbeitslohn handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen eine vollwertige Mahlzeit, also Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellen. In diesem Fall liegen Sachbezugswerte vor.