Ab 2021 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den bisherigen „gelben Schein“ ersetzen. Demnach werden Belege über die Erkrankung von Arbeitnehmern nur mehr auf digitalem Weg übermittelt. Den dazugehörigen Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz hat das Kabinett am 18. September 2019 beschlossen.

Rechtliches zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt, dass es dem Patienten aufgrund einer Erkrankung nicht möglich ist, seine Leistung als Arbeitnehmer zu erbringen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert, muss der Mitarbeiter die AU-Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Tag dem Arbeitgeber vorlegen bzw. zukommen lassen. Das Unternehmen darf diese AU-Bescheinigung aber schon früher einfordern. Auch die Krankenkasse ist binnen kurzer Zeit (regelmäßig drei Werktage) zu informieren. Die Frage, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich erbracht hat oder nicht, lässt sich in der Praxis nicht immer konfliktfrei beantworten.

Bisher AU-Bescheinigung in Papierform (gelber Schein)

Das Prozedere zur Übermittlung der AU-Bescheinigung sieht bisher so aus: Der Arzt übergibt dem erkrankten Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dreifacher Ausführung, wobei jeweils eine Kopie für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Patienten selbst gedacht ist. Der erkrankte Mitarbeiter legt dem Unternehmen die gelbe AU-Bescheinigung in Papierform persönlich vor oder lässt sie ihm per Post zukommen. Dies verursacht ein hohes Papieraufkommen und einen hohen Administrationsaufwand. Pro Jahr diagnostizieren die Ärzte rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten und stellen die dazugehörigen Bescheinigungen in vierfacher Ausfertigung (Arbeitgeber, Krankenkasse, Arzt und Patient) aus.

Elektronische Übermittlung der Krankmeldungen von Arztpraxen an die Krankenkassen

Ab 2021 sollen Krankmeldungen nur mehr elektronisch übermittelt werden. Dies betrifft sowohl die Übermittlung der AU-Bescheinigungen von den Arztpraxen an die Krankenkassen als auch den Übermittlungsweg zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Im Mai 2019 ist bereits das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Demnach sollen die Ärzte ab 2021 die AU-Bescheinigungen nur mehr elektronisch an die Krankenkassen weitergeben.

Digitale Übermittlung von der Krankenkasse an den Arbeitgeber

Der nunmehrige Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz sieht zusätzlich eine digitale Übermittlung der AU-Bescheinigung von der Krankenkasse an den Arbeitgeber vor. Demnach soll die Krankenversicherung, die die entsprechenden Daten vom Arzt erhalten hat, den Arbeitgeber auf digitalem Weg über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters informieren. Diese Information schließt Angaben über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ein. Der elektronische Übermittlungsweg von Krankmeldungen soll Kosten senken und eine lückenlose Dokumentation gewährleisten.