Erhalten nur Mitarbeiter, die vor dem 50. Geburtstag in das Unternehmen eintreten, eine Betriebsrente, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Altershöchstgrenze bei der betrieblichen Altersvorsorge für zulässig.
Der Fall: Höchsteintrittsalter für betriebliche Altersvorsorge
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) hatte im Alter von 51 Jahren bei einem Unternehmen als Verkäuferin begonnen und ebendort 14 Jahre gearbeitet. Sie erhielt eine Zusage, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu bekommen. Tatsächlich lehnte die Unterstützungskasse aber eine Betriebsrente ab. Sie stützte sich auf eine Regelung, wonach lediglich Mitarbeiter, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen beginnen, Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge erwerben. Die Klage der Verkäuferin blieb in allen Instanzen erfolglos. Sie sah in dieser Altershöchstgrenze eine Diskriminierung von Frauen mit Kindern. Allerdings scheiterte auch die Verfassungsbeschwerde der ehemaligen Verkäuferin vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung: Keine Diskriminierung wegen Alter oder Geschlecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits im Jahr 2013 sowohl eine Diskriminierung wegen des Alters als auch eine unrechtmäßige Benachteiligung wegen des Geschlechts verneint. Demnach sei die Regelung, wonach nur Mitarbeiter, die vor ihrem 50. Geburtstag in das Unternehmen eintreten, eine Betriebsrente erhalten, zulässig. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte darin keine mittelbare Diskriminierung von Frauen erblicken und wies die Verfassungsbeschwerde ab (Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2019, Az. 1 BvR 684/14).
Der Ausschluss von den Leistungen der Altersvorsorge betreffe alle Mitarbeiter, die erst nach dem 50. Geburtstag in das Unternehmen eintreten, unabhängig davon, welches Geschlecht sie haben. Zudem übten die meisten Mütter zumindest eine Teilzeitbeschäftigung aus, sobald die Kinder in die Kita oder Schule kommen. Das Kind der Verkäuferin sei bei deren Eintritt in das Unternehmen bereits 25 Jahre alt gewesen und verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine abgeschlossene Ausbildung. Selbst wenn man das Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens berücksichtige, sei in der Altershöchstgrenze keine Grundrechtsverletzung zu sehen.
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