An Heiligabend und zu Silvester möchten viele Menschen bei Familie und Freunden sein. Das gilt auch für die Weihnachtsfeiertage. Wie sieht es an diesen Tagen mit Arbeitspflicht, Beschäftigungsverbot, Urlaub oder Betriebsferien aus?
Heiligabend, Weihnachtsfeiertage und Neujahr
Der 24. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag, weshalb viele Arbeitnehmer an Heiligabend arbeiten müssen. Es besteht Arbeitspflicht, außer das Unternehmen hat über Weihnachten Betriebsferien angeordnet und damit alle Beschäftigten in den Urlaub geschickt. Im Gegensatz zu Heiligabend sind die zwei nachfolgenden Weihnachtsfeiertage, nämlich der 25. und 26. Dezember, gesetzliche Feiertage. Für diese Weihnachtstage sieht der Gesetzgeber ebenso wie für den Neujahrstag (1. Januar) ein Beschäftigungsverbot vor. Der 31. Dezember ist hingegen ebenso wie der 24. Dezember ein offizieller Arbeitstag, es sei denn er fällt auf ein Wochenende.
Heiligabend und Silvester: Ganzer oder halber Urlaubstag?
Arbeitnehmer, die an Heiligabend und Silvester bei ihrer Familie sein möchten, müssen sich jeweils einen ganzen Urlaubstag nehmen, um arbeitsfrei zu haben. Das gilt dann, wenn es keine freiwillige Sonderregelung in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt. Einige Unternehmen legen beispielsweise fest, dass sich ihre Mitarbeiter für den Heiligabend nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen. Andere Betriebe halten den 24. Dezember zur Gänze frei, ohne dass die Beschäftigten dafür einen Urlaubstag aufwenden müssen.
Denselben Spielraum haben Arbeitgeber auch für den 31. Dezember, der gesetzlich kein Feiertag ist. Demnach können sie Silvester als normalen Arbeitstag oder als halben oder ganzen Urlaubstag werten. Solche Sonderregelungen für Heiligabend und Silvester müssen für die gesamte Belegschaft gelten. Mit anderen Worten: Entlässt ein Arbeitgeber die anwesenden Mitarbeiter am 24. und 31. Dezember zu Mittag aus der Arbeitspflicht, darf er auch jenen Beschäftigten, die sich diesen Tag arbeitsfrei genommen haben, nur einen halben Urlaubstag abziehen.
Urlaubsanträge für Weihnachten und Silvester
Fehlen solche betrieblichen Sonderregelungen zur Freistellung, müssen Mitarbeiter, die an Heiligabend oder Silvester zuhause bleiben möchten, Urlaub beantragen. Dies betrifft nicht nur Verkäufer im Einzelhandel, sondern auch Handwerker und Büroangestellte. Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Mitarbeiter an diesen Tagen arbeiten müssen und welche nicht. Allerdings muss er Arbeitnehmer mit Kindern und Familien bevorzugt behandeln, wenn sie für Heiligabend und Silvester Urlaub beantragen.
Betriebliche Übung: Rechtsanspruch auf Weihnachtsurlaub?
Unternehmen, die ihren Beschäftigten drei Jahre hintereinander am 24. oder 31. Dezember arbeitsfrei geben, schaffen damit die Voraussetzung für eine sogenannte betriebliche Übung. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht ihr Recht auf Weihnachtsurlaub oder Urlaub an Silvester einklagen könnten, das sie durch betriebliche Übung erworben haben.
Arbeitgeber, die das vermeiden möchten, sollten zu diesem Thema eine Bekanntmachung herausgeben. Darin können sie klar festschreiben, dass die Freistellung an Heiligabend und/oder Silvester freiwillig erfolgt und sich lediglich auf das aktuelle Jahr bezieht und die Mitarbeiter daraus keinen Rechtsanspruch für die nächsten Jahre ableiten können. Laut BAG-Rechtsprechung entsteht im Falle einer solchen Bekanntmachung keine betriebliche Übung.
Handwerker: Halber Urlaubstag an Heiligabend wegen Lärm?
Handwerker können in einigen deutschen Bundesländern aus Gründen des Lärmschutzes an Heiligabend ab Nachmittag arbeitsfrei bekommen. Es gibt länderspezifische Regelungen, wonach Heiligabend ein stiller Tag ist und deshalb am Nachmittag und Abend des 24. Dezembers Lärmbelästigungen verboten sind. Demnach müssen Arbeiter lärmende Handwerkertätigkeiten spätestens am Nachmittag beenden.
Betriebsurlaub an Weihnachten
Unternehmen können über Weihnachten Betriebsurlaub für die Belegschaft anordnen. Dafür bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates. Dieser Betriebsurlaub darf nicht mehr als drei Fünftel des Jahresurlaubs einnehmen. Legt ein Unternehmen die weihnachtlichen Betriebsferien unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen fest, müssen die Beschäftigten dieser Anordnung folgen. Dieser Betriebsurlaub geht persönlichen Urlaubswünschen vor.
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