Viele Unternehmen überreichen Mitarbeitern und Geschäftspartnern als Zeichen ihrer Wertschätzung Geschenke, sei es zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem anderen Anlass. Handelt es sich um Sachgeschenke, gibt es Möglichkeiten, diese steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Geldgeschenke unterliegen hingegen vollständig der Steuerpflicht.
Monatliche Geschenke an Mitarbeiter als Sachzuwendungen
Manche Arbeitgeber lassen den Mitarbeitern ohne persönlichen Anlass Geschenke zukommen, die sie zusätzlich zum Arbeitslohn bekommen. Für solche Sachzuwendungen gilt eine monatliche Freigrenze von 44 Euro. Bis zu diesem Wert bleiben Sachgeschenke unversteuert und sozialversicherungsfrei. Als Sachzuwendungen sind beispielsweise Tankgutscheine und Mitgliedsbeiträge für Fitnesscenter beliebt.
Auch für Gutscheine mit Geldbetrag und Prepaidkarten ist die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze weiterhin anwendbar. Mittlerweile ist es gängige Praxis, dass Arbeitgeber auf Prepaidkarten einen monatlichen Betrag von bis zu 44 Euro einzahlen, den die Mitarbeiter in verschiedenen Geschäften wie Modehäusern und Baumärkten ausgeben können. Allerdings dürfen diese Karten über keine Kreditkartenfunktion verfügen, die eine Auszahlung des Guthabens ermöglicht.
Geschenke für Mitarbeiter bei persönlichen Anlässen bis 60 Euro steuerfrei
Für Geld- und Sachgeschenke an die Mitarbeiter gilt grundsätzlich die Lohnsteuer. Allerdings gibt es für Präsente, die bei persönlichen Anlässen überreicht werden und einen Betrag von 60 Euro nicht überschreiten, eine Steuerbefreiung und eine Befreiung von der Sozialversicherung. Diese besonderen Anlassfälle müssen persönlicher Natur sein. Darunter fallen beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder Jubiläen. Auf Weihnachtsgeschenke ist diese Steuerbefreiung nicht anwendbar.
Präsente anlässlich der Weihnachtsfeier oder einer anderen Betriebsveranstaltung
Manche Arbeitgeber übergeben anlässlich der Weihnachtsfeier des Unternehmens oder einer anderen Betriebsveranstaltung Geschenke an die eigenen Mitarbeiter. Für solche Zuwendungen und (!) die Feier selbst ist ein Freibetrag von 110 Euro anwendbar.
Überschreiten der Wert solcher Geschenke und die anteiligen Kosten für Speisen, Getränke und Musik je Mitarbeiter die 110-Euro-Grenze nicht, bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Freibetrag gilt pro Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung. Er ist pro Jahr für bis zu zwei solcher Firmenfeiern nutzbar.
Überschreiten die Zuwendungen diesen Grenzwert, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der individuell zu versteuern ist und der Sozialversicherung unterliegt. Allerdings können Arbeitgeber diesen Überhang mit 25 Prozent pauschal versteuern. Damit bleibt der Betrag sozialversicherungsfrei. Diese Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung (25 Prozent) gilt unabhängig vom Wert der überreichten Geschenke und ist auch auf Verlosungsgewinne anwendbar.
Ein wichtiges Kriterium ist die Geschenkübergabe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Feier einen gewissen geselligen Charakter hat. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter bewirtet, ihnen Genussmittel anbietet und sie mit Musikdarbietungen unterhält. So wäre es z.B. gut machbar am 1.12. im Rahmen einer Weihnachtsfeier allen Mitarbeitenden einen Foto-Adventskalender mit besonderen Firmenmotiven des abgelaufenen Jahres zu schenken. Der etwas frühere Termin vermeidet zugleich den Weihnachtsfeierstress kurz vor dem Fest.
Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner: Option der Pauschalbesteuerung
Unternehmen, die Mitarbeiter und Geschäftspartner beschenken, können die Geschenke pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern (Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG). Diese Regelung kommt auch für Weihnachtsgeschenke in Betracht. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dazu, dieses Anwendungswahlrecht auszuüben, muss es alle Zuwendungen eines Jahres einschließen. Allerdings kann er seine zugunsten der Pauschalbesteuerung getroffene Entscheidung später widerrufen. Diese pauschale Steuerübernahme erfasst alle Geschenke mit Ausnahme von Streuwerbeartikeln (Anschaffungskosten von höchstens 10 Euro).
Hinterlasse einen Kommentar