Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter mehr als einen Dienstwagen auch für private Zwecke, muss der Betroffene von jedem Auto ein Prozent des Brutto-Neuwagenpreises als privaten Vorteil versteuern. Diese Anrechnung nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung hat der Bundesfinanzhof neuerlich per Beschluss bestätigt.

Der Fall: Finanzamt setzt Ein-Prozent-Regelung bei mehreren Dienstwagen mehrfach an

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, hatte mehrere Dienstwägen zur Verfügung, die er privat nutzen, aber nicht dritten Personen überlassen durfte. Er führte keine Fahrtenbücher, die eine Trennung zwischen beruflichen und privaten Fahrten vornahmen. Das Finanzamt stellte ihm für jedes Auto einen zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung in Rechnung. Der Kläger sah diese Vorgehensweise als unfair an, weil er nicht mehrere Dienstautos gleichzeitig nutzen könne. Zudem sei ihm eine Überlassung an dritte Personen untersagt.

Der Beschluss: Zwei Dienstwagen zur Privatnutzung = doppelter Vorteil

Der BFH teilte diese Meinung nicht und berief sich auf seine bisherige Rechtsprechung. Demnach sei es dem Kläger möglich, jeden Dienstwagen beliebig zu nutzen, weshalb jedes Auto einen eigenen geldwerten Vorteil bringe (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2019, Az. VI B 101/18). Das sei auch dann der Fall, wenn lediglich der Mitarbeiter selbst die Fahrzeuge lenken dürfe.

Aus dem Gesetz sei nicht erkennbar, dass die Ein-Prozent-Regelung nur auf ein Auto anwendbar sein soll. Demnach gelte die Ein-Prozent-Regelung für jedes dieser Fahrzeuge, die der Mitarbeiter auch privat fahren darf. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, zwei Dienstwägen für private Fahrten zu nutzen, erhält er dadurch einen doppelten Vorteil.

Die Finanzverwaltung teilt die Ansicht, wonach für jedes überlassene Dienstauto der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung mit einem Prozent des Listenpreises zu beziffern ist. Allerdings gestattet die Finanzverwaltung im Gegensatz zum BFH eine Ausnahme für jene Fälle, in denen die Nutzung der Autos durch andere Personen aus dem Privatkreis des Mitarbeiters nahezu ausgeschlossen ist. Dann setzt sie lediglich den Listenpreis des vorwiegend genutzten Dienstwagens an, um den pauschalen Nutzungswert zu ermitteln.