Ab 2020 soll es Erleichterungen im Bereich der Lohnsteuer geben. Am 8. November 2019 hat der Bundesrat dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt, das insbesondere mittelständische Betriebe entlasten soll. Diese lohnsteuerrechtlichen Änderungen werden sich bereits beim Lohnsteuerabzug 2020 auswirken und betreffen vor allem diese Punkte:

  • Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten

  • Lohnsteuerpauschalierung für Mitarbeiter einer ausländischen Betriebsstätte

  • Pauschalierungsgrenze für Beiträge einer Gruppenunfallversicherung

  • Steuerfreibetrag für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Mit dem BEG III knüpft der Gesetzgeber an das Erste und Zweite Bürokratieentlastungsgesetz der Jahre 2015 (BEG I) und 2016 (BEG II) an, um die Bürokratie für Wirtschaftstreibende weiter abzubauen.

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten: Höhere Obergrenze

Bei kurzfristig Beschäftigten, also Mitarbeitern, die nicht länger als 18 Arbeitstage nacheinander angestellt werden oder deren Arbeitsleistung zu einem unvorhersehbaren Termin sofort notwendig ist, sollen die Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung ansteigen. Demnach ist ab dem Jahr 2020 eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent bei einem durchschnittlichen Arbeitslohn bis 120 Euro pro Arbeitstag möglich. Die momentane Obergrenze liegt bei 72 Euro. Der Höchstwert für den durchschnittlichen Stundenlohn soll von 12 Euro auf 15 Euro steigen. Damit steht die Lohnsteuerpauschalierung zukünftig auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit anspruchsvolleren Tätigkeiten zur Verfügung.

Lohnsteuerpauschalierung für Beschäftigte einer ausländischen Betriebsstätte

Ab 2020 können Arbeitgeber die Bezüge jener Mitarbeiter, die einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens angehören und mit ihrer kurzfristigen inländischen Tätigkeit nur beschränkt steuerpflichtig sind, mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent versteuern (§ 40a Absatz 7 EStG). Diese Pauschalierungsmöglichkeit betrifft jene Arbeitnehmer, die lediglich kurzfristig, also maximal 18 Arbeitstage hintereinander, im Inland tätig sind.

Von dieser lohnsteuerrechtlichen Regelung profitieren vor allem Großunternehmen wie Banken und Versicherungen, die ausländische Betriebsstätten haben und deren Mitarbeiter regelmäßig für kurzfristige Beschäftigungen in das Stammhaus im Inland kommen.

Höhere Pauschalierungsgrenze für Beiträge einer Gruppenunfallversicherung

Derzeit beträgt der Grenzbetrag für den lohnsteuerlichen Pauschalsteuersatz von 20 Prozent bei Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung 62 Euro. Diese Pauschalierungsgrenze für die Beiträge einer Gruppenunfallversicherung soll ab 2020 auf 100 Euro ansteigen (§ 40b Absatz 3 EStG). Der Gesetzgeber wertet diese Beitragsleistungen lediglich dann als Arbeitslohn, wenn die Beschäftigten diesen Versicherungsanspruch direkt gegenüber der Versicherung einbringen können.

Höherer Steuerfreibetrag für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Das BEG III bringt für Unternehmen, die den Beschäftigten spezifische Gesundheitsleistungen offerieren oder Zuschüsse zu solchen Gesundheitsmaßnahmen leisten, einen größeren Spielraum. Demnach soll sich der entsprechende Freibetrag, bis zu welchem Leistungen für die betriebliche Gesundheitsförderung pro Jahr steuerfrei bleiben, auf 600 Euro je Mitarbeiter erhöhen (§ 3 Nummer 34 EStG). Der derzeitige Grenzwert liegt bei 500 Euro pro Jahr. Diese Steuerbefreiung ist für Maßnahmen gedacht, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen.