Heimarbeiter können eine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Kündigungsfrist sowie eine Urlaubsabgeltung einfordern. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche lehnt das Bundesarbeitsgericht ab.

Der Fall: Auftraggeberin kündigt Heimarbeitsverhältnis

Der Kläger, ein selbstständiger Programmierer, erledigte für die Beklagte Projektarbeiten in Heimarbeit. Seit Dezember 2013 erhielt er von der Beklagten keine Aufträge mehr, weil sie das Unternehmen auflösen wollte. Sie beendete das Heimarbeitsverhältnis mit 30. April 2016. Der Kläger forderte für die Zeitspanne Dezember 2013 bis 30. April 2016 eine Vergütung von 171.970 Euro brutto und eine Urlaubsabgeltung von 15.584,94 Euro brutto (72 Werktage). Mit diesem Klagebegehren war er teilweise erfolgreich. In der Revision machte der Programmierer 130.460 Euro wegen Nichtzuteilung von Heimarbeit und eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2014 und 2015 geltend.

Das Urteil: Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist und Urlaubsabgeltung

Das BAG sprach dem Kläger lediglich Entgelt für den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist zu (Zeit, in der die Beklagte keine Heimarbeit zuteilte). Darüber hinaus stehe ihm keine weitere Vergütung zu. Es gebe keinerlei Ansprüche in Hinblick auf Annahmeverzug oder Schadenersatz (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 41/19).

Die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger in einem bestimmten Umfang Aufträge erhalten soll. Das BAG verneinte Ansprüche des Heimarbeiters auf Zuteilung einer festgelegten Arbeitsmenge. Allerdings seien Heimarbeiter auf regelmäßige Arbeitsaufträge angewiesen, weshalb das Heimarbeitsgesetz (HAG) eine Entgeltsicherung regelt.

Bei einer Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Auftraggeber kann der Heimarbeiter für den Zeitraum der Kündigungsfrist eine Entgeltfortzahlung beanspruchen (§ 29 Absatz 7 HAG). Letztere entspricht dem durchschnittlichen Entgelt, das er in den letzten 24 Wochen vor der Kündigung erhalten hat. Für den Fall, dass keine Kündigung, sondern eine Reduktion der Arbeitsmenge um mindestens 25 Prozent vorliegt, sieht § 29 Absatz 8 HAG eine Entgeltsicherung vor. Einen Anspruch des Heimarbeiters auf Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz bestätigte das BAG.