Urlaubsabgeltungen, die Arbeitgeber bei Tod eines Mitarbeiters leisten, sind Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Diese Ansicht ergibt sich aus der BAG-Rechtsprechung und einem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes.
Der Fall: Witwe fordert Urlaubsabgeltung für Resturlaub ihres verstorbenen Gatten
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehegatten, dessen Beschäftigungsverhältnis mit seinem Tod im Dezember 2010 endete. Sie forderte von der Beklagten, der ehemaligen Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes, eine Abgeltung des Resturlaubs von 25 Tagen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Urteil: Anspruch auf Urlaubsabgeltung geht bei Tod auf Rechtsnachfolger über
Das BAG sprach sich in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung für die Abgeltung der Urlaubsansprüche auch dann aus, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Tod des Mitarbeiters endet (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16). In diesem Fall gehen die Vergütungsansprüche des Resturlaubs auf die Rechtsnachfolger über. Dieser Abgeltungsanspruch sei noch während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses beim Mitarbeiter entstanden und als einmalige Einnahme einzustufen. Die Beklagte müsse der Klägerin eine Urlaubsabgeltung von rund 5.860 Euro brutto zahlen, die ihrem verstorbenen Ehemann zustand.
In Anlehnung an die BAG-Rechtsprechung hat der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben klargestellt, dass Urlaubsabgeltungen bei Tod des Mitarbeiters als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten sind. Demnach unterliegen die Auszahlungen von Urlaubsansprüchen verstorbener Arbeitnehmer der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die Beiträge fallen für jenen Monat an, in dem der Betroffene verstorben ist. Damit rücken die Sozialversicherungsträger von ihrer früheren Ansicht ab, wonach eine Urlaubsabgeltung im Todesfall des Arbeitnehmers kein beitragspflichtiges Entgelt ist. Die Rechtsauffassung bezieht sich auf alle Urlaubsabgeltungen, deren Auszahlung nach dem 22. Januar 2019 erfolgt.
Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer schon seit dem Beginn des Kalenderjahres arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat. Dann besteht für die Auszahlung der Urlaubsabgeltung eine Beitragsfreiheit, weil der Betroffene im Kalenderjahr keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitstage angesammelt hat. Bei Todesfällen im Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. März kann die Märzklausel eine Beitragspflicht begründen.
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