Wird die Maximaldauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung aufgrund einer Dienstreise um einen Tag überschritten, liegt eine unzulässige Befristung vor. Das LAG Düsseldorf stellte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fest.

Der Fall: Jurist klagt auf Weiterbeschäftigung

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erhielt eine für sechs Monate befristete Arbeitsstelle beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Düsseldorf. Das Beschäftigungsverhältnis begann am 5. September 2016. Vom 5. September bis zum 23. September 2016 nahm der in Düsseldorf wohnende Jurist an einer Schulung für Anhörer in Nürnberg teil, wobei die Anreise in Absprache mit dem Arbeitgeber bereits am 4. September 2016 erfolgte. Die Reisekosten trug das BAMF. Ab 21. Juli 2017 übte der Kläger die Position eines Entscheiders aus. Es erfolgte eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 4. September 2018.

Nach dem Ende der Befristung bekam der Jurist trotz Bewerbung keine unbefristete Arbeitsstelle. Er forderte in einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland seine Weiterbeschäftigung und verlangte die Feststellung, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet wurde.

Das Urteil: Befristung wegen überschrittener Höchstdauer unwirksam

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Laut Ansicht der Richter war die sachgrundlose Befristung des Beschäftigungsverhältnisses unwirksam, zumal sie lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren rechtmäßig sei (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. April 2019, Az. 3 Sa 1126/18). Das ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

Im Falle des Juristen sei dieser Zwei-Jahres-Zeitraum um einen Tag überschritten worden, weil die Anreise zur Schulung am 4. September 2016 Teil der Arbeitszeit war. Diese Dienstreise wurde vom Arbeitgeber bezahlt und als Leistung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erbracht. Somit hatte das Beschäftigungsverhältnis am Tag der Dienstreise, dem 4. September 2016, begonnen. Das Ende des Zwei-Jahres-Zeitraums fiel auf den 3. September 2018. Damit sei die Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung um einen Tag überschritten worden. Das LAG bejahte daher das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.