Ab 1. Januar 2020 sollen Auszubildende im ersten Lehrjahr mit mindestens 515 Euro pro Monat entlohnt werden. Damit bringt der Jahresbeginn für viele zukünftige Azubis eine bessere Entlohnung mit sich. Der Bundestag hat den entsprechenden Mindestlohn für Auszubildende (Mindestausbildungsvergütung) bereits am 24. Oktober 2019 beschlossen. Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung soll die Attraktivität der Ausbildungsberufe erhöhen und die Zahl der Ausbildungsabbrecher verringern.

Schrittweise höherer Mindestlohn für Azubis im ersten Lehrjahr

Mit dieser Regelung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird sich die Vergütungssituation für Ausbildende nicht nur im Jahr 2020, sondern auch in den Folgejahren schrittweise verbessern. Der ab 1. Januar 2020 geltende Mindestlohn in Höhe von 515 Euro für Azubis im ersten Ausbildungsjahr erhöht sich weiter.

Ab 2021 bekommen Auszubildende, die eine Lehre beginnen, einen Mindestlohn von 550 Euro. 2022 soll diese Mindestvergütung auf 585 Euro, 2023 auf 620 Euro ansteigen. Ab dem Jahr 2024 soll eine automatische Anpassung des Azubi-Mindestlohns erfolgen, die sich an der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungslöhne orientiert. In Zukunft wird der Ausbildungsbetrieb die Kosten der betrieblichen Lernmittel zur Gänze tragen.

Mindestausbildungsvergütung im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr

Auch nach dem ersten Lehrjahr dürfen sich Azubis künftig auf eine Mindestvergütung freuen:

  • Zweites Lehrjahr: plus 18 Prozent gegenüber erstem Lehrjahr (2020: 608 Euro)
  • Drittes Lehrjahr: plus 35 Prozent (2020: 695 Euro)
  • Viertes Lehrjahr: plus 40 Prozent (2020: 721 Euro)

Diese Bestimmungen zum Azubi-Mindestlohn könnten die Vergütungssituation von knapp 89.000 Auszubildenden verbessern, die laut Bundesagentur für Arbeit zum Jahresende 2018 weniger als 500 Euro Monatslohn erhalten haben. Diese neu eingeführte Mindestlohn-Höhe für das erste Lehrjahr wurde im Jahr 2018 in einigen Branchen unterschritten, wie die Zahlen des Bundesinstituts für Berufsbildung belegen:

  • Azubis im Bereich Raumausstattung in Ostdeutschland: 480 Euro
  • Schornsteinfeger: 450 Euro
  • Friseure in Ausbildung (Ostdeutschland): 325 Euro

Die Regelung zum neuen Azubi-Mindestlohn lässt Ausnahmen zu. Demnach kann eine Gewerkschaft mit den Arbeitgebern einen niedrigeren Lohn für bestimmte Branchen im Tarifvertrag vereinbaren.

Neue Bezeichnungen für Abschlüsse in der beruflichen Fortbildung

Unabhängig davon sollen die Fortbildungen bei Berufsausbildungen neue Namen erhalten, die internationale Vergleiche zulassen. Demnach sieht das BBiG diese Fortbildungsabschlüsse vor:

  • Geprüfter Berufsspezialist
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Einen Meistertitel im Handwerk dürfen auch zukünftig nur jene Personen führen, die die Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben. Meister können aber die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ zusätzlich nutzen. Diese neuen Bezeichnungen in der höher qualifizierten Berufsausbildung sind ein Zeichen für die angestrebte Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.

Ausbildung in Teilzeit

Auch die Optionen, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, sollen in Zukunft ausgedehnt werden. Sie stehen nicht nur alleinerziehenden und pflegenden Azubis, sondern auch Geflüchteten und Menschen mit Lernbeeinträchtigung oder Behinderung zur Verfügung.