Enthält eine Basisvereinbarung zwischen einem Crowdworker und der Betreiberin einer Internetplattform keine Leistungsverpflichtung, ist ein Arbeitsverhältnis zu verneinen. Der Betroffene kann sich nicht auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München.

Der Fall: Basisvereinbarung zwischen Crowdworker und Internetplattform

Der Kläger war laut einer Basisvereinbarung mit der beklagten Betreiberin einer Internetplattform dazu berechtigt, über eine App die auf der Plattform offerierten Aufträge anzunehmen. Es gab weder eine Verpflichtung des Klägers, einen Auftrag anzunehmen, noch eine Verpflichtung der Beklagten, Aufträge zu offerieren.

Sobald der Kläger einen Auftrag angenommen hatte, musste er ihn regelmäßig innerhalb von zwei Stunden erledigen. Die Beklagte war unter anderem dafür zuständig, für Markenunternehmen die Warenpräsentation in Einzelhandelsbetrieben und Tankstellen zu kontrollieren. Sie beendete die Zusammenarbeit mit dem Kläger, wogegen sich dieser unter Berufung auf seine Arbeitnehmereigenschaft zur Wehr setzte.

Das Urteil: Kein Arbeitsverhältnis wegen fehlender Leistungsverpflichtung

Das Landesarbeitsgericht München verneinte ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Betreiberin der Internetplattform. Ein Arbeitsvertrag setze voraus, dass der Betroffene dazu verpflichtet sei, weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten (Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19). Demnach müsse ein Arbeitnehmer Anweisungen in Hinblick auf Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung erfüllen. Außerdem sei ein Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.

Die streitgegenständliche Basisvereinbarung entspreche diesen Anforderungen nicht, zumal sie keinerlei Verpflichtung zur Leistungserbringung beinhalte. Die Tatsache, dass der Kläger einen erheblichen Anteil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge bestritten und den Druck verspürt habe, auch zukünftige Aufträge anzunehmen, bedeute nicht, dass er sich auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen könne. Demnach sei es dem Arbeitgeber möglich gewesen, die Basisvereinbarung als bloßen Rahmenvertrag per E-Mail wirksam zu kündigen.