Die fristlose Kündigung einer Kassiererin, die laut eigenen Angaben in einem bei der Bundesbank bestellten Geldkoffer statt des Geldbetrags lediglich Babynahrung und Waschpulver gefunden hatte, war rechtmäßig. Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte das Vorliegen ausreichender Indizien für einen Tatverdacht und berief sich auf ein Strafurteil wegen Unterschlagung.

Der Fall: Kassiererin wegen Verdacht auf Vermögensdelikt fristlos gekündigt

Die Klägerin, eine langjährige Kassiererin der Sparkasse Herne, fand nach eigenen Angaben in einem von der Bundesbank erhaltenen Geldkoffer, der einen Geldbetrag von 115.000 Euro beinhalten sollte, lediglich einen Karton Babynahrung und eine Packung Waschpulver. Die angekündigte Geldsumme (in Form von 50 Euro-Scheinen) blieb unauffindbar. Diese der Höhe und Zusammensetzung nach unübliche Geldsumme hatte die Kassiererin am Vortag bestellt.

Daraufhin sprach die beklagte Sparkasse die außerordentliche Kündigung aus. Sie berief sich darauf, dass aufgrund vieler Indizien der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts durch die Mitarbeiterin bestehe. Mit der Kündigungsschutzklage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Herne, das die Kündigung als unwirksam wertete.

Das Urteil: Fristlose Kündigung wegen Tatverdachts rechtmäßig

Diese Entscheidung teilte zunächst auch das Landesarbeitsgericht Hamm. Es folgte eine Revision der beklagten Sparkasse beim Bundesarbeitsgericht. Nach Zurückweisung dieser Rechtssache durch das Bundesarbeitsgericht prüfte das Landesarbeitsgericht Hamm den Sachverhalt neuerlich und ging nunmehr davon aus, dass die gekündigte Kassiererin das Geld weggenommen hatte (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Oktober 2019, Az. 17 Sa 1038/18).

Dabei waren insbesondere die Feststellungen des Amtsgerichts Herne relevant, das die Betroffene per Urteil wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilte. In diesem Strafurteil wurde auch die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Demnach bestünde ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD-S und § 626 Absatz 1 BGB, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es seien zahlreiche Indizien vorhanden, die den dringenden Verdacht unterstützen, dass die Klägerin ein Vermögensdelikt begangen habe.