Der Betriebsrat eines Herstellers für Leichtmetallfelgen verweigerte die Kooperation mit der Personalleitung und wurde deshalb aufgelöst. Den entsprechenden Auflösungsbeschluss fällte das Arbeitsgericht Sollingen (Beschluss des Arbeitsgerichts Sollingen vom 4. Oktober 2019, Az. 1 BV 27/18).

Es stellt sich die Frage, welche besonderen Anlassfälle die Auflösung des Betriebsrats im Einzelfall begründen können und wie das Prozedere aussieht. Wenn der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, kann der Arbeitgeber dessen Auflösung beantragen. Dafür ist das Arbeitsgericht zuständig. Die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat regelt § 23 Betriebsverfassungsgesetz (BVerVG).

Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung des Gremiums vor?

Ein Beschluss des Arbeitsgerichts auf Auflösung des Betriebsrats setzt voraus, dass dieses Gremium eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Das Fehlverhalten einiger Betriebsratsmitglieder ist hingegen kein Auflösungsgrund. In solchen Fällen kann es zu einer Amtsenthebung einzelner Mitglieder, aber nicht zur Auflösung des gesamtes Betriebsrats kommen.

Nur eine grobe Pflichtverletzung, die aus objektiver Betrachtung erheblich und schwerwiegend ist, begründet eine Auflösung. Das trifft dann zu, wenn es untragbar wäre, dass der Betriebsrat sein Amt weiter ausübt. Bei dieser Einzelfallbetrachtung sind die betrieblichen Rahmenbedingungen und der Anlass der Pflichtverletzung zu berücksichtigen.

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen des Betriebsrats

Eine grobe Pflichtverletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betriebsrat

  • die notwendigen Betriebsratssitzungen nicht durchführt

  • eine Betriebsversammlung nicht einberuft

  • gegen das Diskriminierungsverbot verstößt

  • keinen Betriebsausschuss bildet

  • Mitglieder des Gesamtbetriebsrats nicht bestellt

  • betriebliche Belange nicht berücksichtigt

  • das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber missachtet

Diese Beispiele zeigen, dass sowohl aktive Handlungen als auch ein Dulden oder Unterlassen einen Auflösungsgrund darstellen können. Bereits eine einmalige grobe Pflichtverletzung kann die Auflösung des Betriebsrats begründen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Die grobe Pflichtverletzung kann sich daraus ergeben, dass der Betriebsrat seine Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder jene anderer Gesetze missachtet hat. Hingegen ist der Umstand, dass sich die Mitarbeiter des Unternehmens vom Betriebsrat nicht mehr gut vertreten fühlen, kein Auflösungsgrund.

Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht beantragen

Die Entscheidung, ob der Betriebsrat aufzulösen ist, liegt beim Arbeitsgericht. Um die Auflösung des Betriebsrats zu erwirken, muss der Arbeitgeber dieselbe gerichtlich beantragen. Gemäß § 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz kann neben dem Arbeitgeber auch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Mitarbeiter oder eine im Unternehmen vertretene Gesellschaft einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats stellen. Darunter fallen auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer.

Die Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht und ihre Konsequenzen

Sobald der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht eingereicht worden ist, beginnt das Auflösungsverfahren. Es folgt ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Die Auflösung des Betriebsrats erfolgt erst nach der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung. Gegen den Auflösungsbeschluss gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft scheiden die Betriebsräte aus dem Amt. Sie verlieren den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das betroffene Unternehmen hat vorerst keinen Betriebsrat. Um diesen Umstand zeitnah zu ändern, bestellt das Amtsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats.