Das Kind ist krank und benötigt die Pflege eines Elternteils, der eigentlich zur Arbeit müsste. Dieses Szenario kennen viele berufstätige Mütter und Väter. Für solche Fälle gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung.
Anzahl der Freistellungstage
Mütter und Väter können sich auf einen Freistellungsanspruch berufen, um der Arbeit fernzubleiben und erkrankte Kinder zu pflegen. Für kranke Söhne und Töchter unter zwölf Jahren steht dem jeweiligen Elternteil pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl an Freistellungstagen zu, die sich nach der Familiensituation richtet:
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Stehen beide Elternteile im Berufsleben, können sie sich jeweils für insgesamt zehn Arbeitstage freistellen lassen, um kranke Kinder zu betreuen.
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Bei alleinerziehenden Elternteilen erhöht sich der Freistellungsanspruch auf 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
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Bei Familien mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren sind die Freistellungstage pro Elternteil auf höchstens 25 Arbeitstage beschränkt.
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Alleinerziehende mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren haben einen Freistellungsanspruch auf höchstens 50 Arbeitstage.
Dem Arbeitgeber die Erkrankung des Kindes anzeigen
Erkrankt ein Kind, holt der Elternteil im Idealfall schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest ein. Er muss den Arbeitgeber jedenfalls benachrichtigen, wenn er der Arbeit fernbleibt, um sein krankes Kind zu betreuen. Für das Unternehmen ist es wichtig, die voraussichtliche Dauer seines Fernbleibens zu erfahren. Kommt der Elternteil seiner Anzeige- und Nachweispflicht nicht nach, kann ihn der Arbeitgeber abmahnen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist erst bei mehreren erfolglosen Abmahnungen zulässig.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen bezahlter Freistellung (§ 616 BGB) und unbezahlter Freistellung (§ 45 SGB V). Bezahlte Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des „Pflegeurlaubs“ weiterhin sein Entgelt vom Arbeitgeber erhält. Ob der Elternteil eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts erhält, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
Aus § 616 BGB lässt sich ein Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ableiten, wenn er für unerhebliche Zeit der Arbeit fernbleibt, um sein erkranktes Kind zu pflegen. Der Begriff „unerheblich“ dürfte einen Zeitraum von rund zehn Tagen erfassen.
Häufig sind Freistellung und Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall erkrankter Familienmitglieder per Tarif- oder Arbeitsvertrag jedoch anders geregelt. Solche Sonderregelungen können beispielsweise eine bestimmte Höchstanzahl an Tagen vorsehen, für die ein Fortzahlungsanspruch besteht. Auch ein gänzlicher Ausschluss dieses Vergütungsanspruchs im Arbeitsvertag ist möglich.
Kinderkrankengeld bei unbezahlter Freistellung nach § 45 SGB V
Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, aber keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, können sich auf § 45 SGB V berufen, der eine unbezahlte Freistellung regelt. Sie bekommen im Krankheitsfall des Kindes ein Kinderkrankengeld von der Krankenversicherung als Ersatz für das Arbeitsentgelt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderkrankengeldes besteht nur dann, wenn
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der Elternteil gegenüber dem Unternehmen keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat
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er der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld unterliegt bzw. das Kind von einer Selbst- oder Familienversicherung erfasst ist
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ein Arzt die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch Attest bestätigt
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keine andere Person im Haushalt die Krankenpflege des Kindes durchführen kann
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das kranke Kind unter zwölf Jahre alt ist
Der Elternteil muss das Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen und ein entsprechendes Attest vorlegen.
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