Bewirbt sich ein Jobkandidat ausschließlich deshalb, um die Stellung eines Bewerbers zu erlangen und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einzufordern, liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Das hat das Arbeitsgericht Bonn im Falle eines Rentners entschieden, der nach der Jobabsage eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung verlangt hatte.

Der Fall: Rentner erhielt Absage und klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Der Kläger, ein Rentner, bewarb sich auf eine Stelle als Fachanleiter für Küche, Hauswirtschaft und Nähen. Er ersuchte die potenzielle Arbeitgeberin um ein Gehaltsangebot für Vollzeitbeschäftigung. Den Bereich Nähen könne der Kläger nicht abdecken. Außerdem brauche er ein Apartment im nächsten Umkreis des Betriebes. Der Rentner wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, weil er nicht in die engere Auswahl kam. Er reichte beim Arbeitsgericht Bonn eine Klage auf Entschädigung in Höhe von 11.084,58 Euro ein. Die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung wertete er als Diskriminierung wegen seines Alters.

Das Urteil: Kein Entschädigungsanspruch, weil rechtsmissbräuchliche Bewerbung

Das Klagebegehren des Rentners blieb ohne Erfolg, zumal das Arbeitsgericht Bonn von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausging (Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2019, Az. 5 Ca 1201/19). Ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG setze voraus, dass der Betroffene wenigstens Indizien darlege, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine solche Diskriminierung vorliege. Dies habe der Kläger unterlassen.

Der Rentner habe sich nicht beworben, um den ausgeschriebenen Job zu erhalten, sondern um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) herauszuholen. Diese Absicht ergebe sich bereits aus dem Bewerbungsschreiben, das weder Angaben zur Qualifikation des Klägers noch solche zu seiner Motivation erkennen lasse. Außerdem habe der Rentner mit der Forderung gegenüber der potenziellen Arbeitgeberin, ein Apartment im nächsten Umkreis des Betriebs zur Verfügung zu stellen, eine Absage provoziert.