Missachtet der Arbeitgeber vor einer Versetzung eines Mitarbeiters die vertragliche Anhörungspflicht, bedeutet das nicht, dass diese Versetzungsmaßnahme unwirksam ist. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, wie er innerbetriebliche Konflikte zwischen den Mitarbeitern klärt.

Der Fall: Köchin wegen andauernder Konflikte versetzt

Die Klägerin arbeitete seit 1990 als Köchin beim beklagten Diakonie-Pflegeheim. Im Mai 2017 eskalierten die Auseinandersetzungen mit der Küchenleiterin bei einem Streit über die zubereitete Senfsoße und die Restkartoffelverwertung. Seit damals war die Köchin ununterbrochen arbeitsunfähig. Das Verhältnis zueinander bewerten beide Streithähne als zerrüttet.

Im Oktober 2017 folgte eine Versetzung der Klägerin in eine andere Küche mit einem Anfahrtsweg von 50 Minuten. Die Entfernung zum früheren Arbeitsplatz betrug 20 Minuten. Vor dem Arbeitsgericht Stralsund begehrte die Köchin die Feststellung, nicht dazu verpflichtet zu sein, in der neuen Küche zu arbeiten. Mit dieser Klage hatte sie ebenso wenig Erfolg wie mit der anschließenden Berufung beim Landesarbeitsgericht.

Das Urteil: Versetzung war zulässig

Das LAG Schwerin bejahte die Rechtmäßigkeit der Versetzung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.7.2019, Az. 5 Sa 233/18). Nach der Gewerbeordnung könne der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach Billigkeit definieren. Das gelte insbesondere dann, wenn diese Beschäftigungsbedingungen weder vertraglich noch gesetzlich bestimmt sind.

Im Falle der Köchin sei kein bestimmter Arbeitsort vereinbart worden, weshalb die Versetzung zulässig sei. Der Arbeitgeber habe entgegen seiner vertraglichen Pflicht die Köchin vor der Versetzung nicht angehört. Das bedeute aber nicht, dass die Versetzungsmaßnahme unwirksam sei. Der Arbeitgeber gehe ein Risiko ein, wenn er die Interessen eines Mitarbeiters aufgrund der fehlenden Anhörung nicht ausreichend beachtet und nicht nach billigem Ermessen entscheidet.

Aufgrund der andauernden Auseinandersetzungen gebe es ein Interesse an der Versetzung. Der Arbeitgeber müsse weder die Konfliktursache noch die Verantwortlichkeiten klären. Der Köchin sei es zuzumuten, in der anderen Küche zu arbeiten und einen um 30 Minuten längeren Anfahrtsweg zurückzulegen.