Eine Waldorfschule in Bayern suchte laut Stellenausschreibung ausdrücklich eine Frau als Lehrerin für den Sportunterricht von Mädchen in der Oberstufe. Als sich eine männliche Sportlehrkraft auf diese Stelle bewarb, folgte eine Absage aufgrund des Geschlechts. Laut BAG-Urteil war diese Ungleichbehandlung unzulässig, weshalb dem Betroffenen eine Entschädigung zusteht.

Der Fall: Frau als Lehrkraft für Sportunterricht von Mädchen gesucht

Der Kläger ist ein Sportlehrer, der sich im Jahr 2017 bei einer bayerischen Waldorfschule auf eine Stellenanzeige mit dem Titel „Fachlehrerin Sport“ bewarb. Die beklagte Privatschule erteilte ihm eine Absage aufgrund seines Geschlechts, weil sie bewusst eine Sportlehrerin für den Mädchensportunterricht in der Oberstufe suchte. Sie berief sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen nach § 8 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) rechtmäßig sei. Berührungen durch einen männlichen Lehrer könnten beim Sportunterricht von Mädchen Schamgefühle auslösen.

Der Sportlehrer wertete die Absage als unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts und forderte eine Entschädigungszahlung in Form von drei Monatsgehältern nach § 15 Absatz 2 AGG.

Das Urteil: Entschädigung für abgelehnten männlichen Bewerber wegen Diskriminierung

Vor dem Arbeitsgericht Nürnberg und dem Landesarbeitsgericht Nürnberg blieb die Klage des Lehrers erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Sportlehrer hingegen Recht, hob das Urteil des LAG Nürnberg auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Laut Ansicht der Bundesrichter sei die Tätigkeit eines Sportlehrers geschlechtsneutral (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019, Az. 8 AZR 2/19).

Die Waldorfschule konnte nicht darlegen, dass das Geschlecht für die Stelle eines Sportlehrers eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, die im Sinne des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Dem abgewiesenen Sportlehrer stehe daher eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatsgehältern zu.