Ein zum Schein abgeschlossener Arbeitsvertrag als Haushälterin ist nicht sittenwidrig, wenn sich die Betroffene aus freier Entscheidung tatsächlich für sexuelle Dienste zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Kündigung eine Urlaubsabgeltung zahlen und der Frau ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen. Über ein solches Sugar-Daddy-Verhältnis hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Der Fall: Prostituierte zum Schein als Haushälterin beschäftigt
Die Klägerin war beim beklagten Versicherungsvertreter laut dem Beschäftigungsvertrag als Haushälterin beschäftigt. Als Aufgabenbereich wurden Haushaltstätigkeiten wie Kochen, Putzen, Einkaufen, Waschen und Bügeln genannt. Tatsächlich sollte die Klägerin aber für einen monatlichen Bruttolohn von 460 Euro sexuelle Dienste erbringen.
Nach mehreren Auseinandersetzungen kündigte der Beklagte mit Ende Februar 2018. Für Januar und Februar zahlte er keinen Lohn. Die Frau und dreifache Mutter klagte auf Auszahlung des ausstehenden Lohns und Urlaubsabgeltung. Zudem verlangte sie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Der Beklagte verweigerte unter Berufung auf einen sittenwidrigen Arbeitsvertrag jegliche Zahlung.
Das Urteil: Arbeitsvertrag über sexuelle Dienste nicht sittenwidrig
Das Arbeitsgericht Bochum sprach der Frau den Arbeitslohn für Februar 2018, eine Urlaubsabgeltung und den Erhalt eines qualifizierten Zeugnisses zu. Vor dem Berufungsgericht waren diese Forderungen teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach der Ansicht des Versicherungsvertreters, wonach ein sittenwidriger Prostitutionsvertrag vorliege, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2019, Az. 17 Sa 46/19). Ein solches Vertragsverhältnis sei rechtmäßig, wenn sich eine Frau frei und eigenverantwortlich für diese Dienstleistungstätigkeit entscheide und dabei alle Vor- und Nachteile abwäge. Mit dieser Entscheidung zeige sie, dass ihre eigene Menschenwürde damit nicht verletzt werde.
Allerdings habe die Frau keinen Anspruch auf Lohnzahlung für Februar 2018, zumal sie sich in diesem Zeitraum nicht für sexuelle Dienste bereit gehalten habe. Ihr stehe aber eine Urlaubsabgeltung von 320 Euro brutto und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu.
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