Einige Unternehmen veröffentlichen für Marketingzwecke Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebsite, in den sozialen Netzwerken und eigenen Unternehmensbroschüren. Sie müssen dabei das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter beachten, die aus freien Stücken darüber entscheiden dürfen, wie solche Bilder verwendet werden. Demnach sollten Arbeitgeber Fotos oder Videos von Mitarbeitern lediglich mit der Zustimmung der Betroffenen verbreiten oder veröffentlichen.

Kunsturhebergesetz und Datenschutzrecht regeln die Verwendung

Das Erfordernis einer Einwilligung in die Verwendung von Mitarbeiterfotos ergibt sich sowohl aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) als auch aus dem Datenschutzrecht. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht Richtlinien zur schriftlichen Einwilligung des Mitarbeiters konzipiert.

Aus rechtlicher Sicht sind Fotos und Videos von Mitarbeitern auch als personenbezogene Daten zu werten, weshalb hier die strengen Anforderungen des Datenschutzrechts gelten. Artikel 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenverwendung vor. Eine Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung der Abgebildeten ist gemäß § 23 KUG zulässig, wenn die Personen lediglich als Beiwerk auf der Aufnahme zu sehen sind. Sind die Mitarbeiter auf dem Foto zu erkennen, schreibt das Datenschutzrecht eine zuvor erteilte Einwilligung vor. Für diese Zustimmung gelten Regelungen in Hinblick auf Freiwilligkeit, Schriftlichkeit und Transparenz.

Einwilligung zur Anfertigung und Verwendung von Mitarbeiterfotos

Arbeitgeber sollten eine Einwilligung einholen, die sie dazu berechtigt, die Mitarbeiterfotos anzufertigen und zu verwenden. Diese Einwilligung muss die Voraussetzungen des Datenschutzrechts, insbesondere jene der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes, erfüllen. § 26 BDSG regelt beispielsweise die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen

  • muss der Arbeitgeber die Einwilligung des Mitarbeiters einholen, bevor er die entsprechenden Mitarbeiterfotos veröffentlicht.

  • muss der Arbeitnehmer die Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung von Mitarbeiterfotos freiwillig, das heißt ohne Druckausübung, erteilen. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist nur dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter eine Wahlfreiheit hat und bei Verweigerung seiner Zustimmung mit keinen negativen Folgen rechnen muss. Im Idealfall gibt der Mitarbeiter eine separate Erklärung außerhalb des Beschäftigungsvertrages ab.

  • sollte der Arbeitnehmer seine Einwilligung in Form einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung abgeben (§ 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG).

  • muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter in Schriftform darüber informieren, für welche Zwecke er die Mitarbeiterfotos nutzen möchte. Diese Hinweise können in Form einer E-Mail erfolgen.

  • muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter schriftlich darüber aufklären, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und er jederzeit das Recht hat, diese Zustimmung für die Zukunft zu widerrufen. Die bis zum Widerruf bestehende Zustimmung bleibt für die vergangene Verwendung zulässig.

  • muss es einen Hinweis geben, dass es für den Mitarbeiter keine Konsequenzen haben wird, sollte er die Einwilligung versagen.