Arbeitgeber können bei der Vergütung von Leiharbeitern nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen, wenn sie im Arbeitsvertrag auf den entsprechenden Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung nur teilweise Bezug nehmen. Das BAG hat den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf gleiche Vergütung wie für das Stammpersonal bejaht.

Der Fall: Zeitarbeiter fordert Equal-Pay

Der Kläger war als Kraftfahrer beim beklagten Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Er arbeitete von April 2014 bis August 2015 als Leiharbeitnehmer für ein Unternehmen als Coil-Carrier-Fahrer. Dafür erhielt er eine Stundenvergütung von 11,25 Euro brutto. Die Stammarbeiter des Entleihers bezogen für dieselbe Tätigkeit eine deutlich höhere Vergütung auf Basis der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Diesen Differenzbetrag klagte der Kraftfahrer beim Arbeitsgericht ein. Sein Beschäftigungsvertrag inkludierte eine dynamische Klausel mit Bezug auf die Tarifverträge für die Zeitarbeit. Zusätzlich gab es von den tarifvertraglichen Regelungen abweichende Bestimmungen.

Das Urteil: Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammpersonal

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Bremen blieb die Klage des Zeitarbeiters erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht bejahte hingegen den Anspruch des Kraftfahrers auf Equal-Pay für den Zeitraum seiner Leiharbeitnehmertätigkeit (Urteil des BAG vom 16. Oktober 2019, Az. 4 AZR 66/18). Es berief sich auf § 10 Absatz 4 Satz 1 AÜG in der Fassung vom 31. März 2017. Die Vertragsparteien hätten zudem keine zulässige anderslautende Regelung vereinbart, die eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung zulasse. Eine solche Vereinbarung setze voraus, dass ein für die Arbeitnehmerüberlassung geltender Tarifvertrag vollständig anwendbar wäre. Im gegenständlichen Fall sehe der Arbeitsvertrag aber Abweichungen von den Tarifvertragsbestimmungen vor, die nicht nur zum Vorteil des Arbeitnehmers wirkten.

Leiharbeitnehmer müssen aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes für die Arbeitnehmerüberlassung die gleiche Vergütung bekommen wie Stammarbeiter. Die Vereinbarung einer geringeren Entlohnung kann durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den Tarifvertrag erfolgen. Allerdings muss der Tarifvertrag vollständig anwendbar sein.