Die Schadenersatzklage der Stadt Bonn gegen einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter scheiterte. Nach dem Arbeitsgericht Bonn hatte nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Köln eine Arbeitnehmerhaftung verneint, zumal kein grober Pflichtverstoß vorlag und die Ausschlussfrist versäumt wurde.

Der Fall: Schadenersatzklage gegen ehemaligen Mitarbeiter

Die Stadt Bonn verklagte einen ehemaligen Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Bonn auf Schadenersatz in Höhe von 500.000 Euro. Der Beklagte hätte als Leiter des Gebäudemanagements beim Projekt „World Conference Center Bonn“ seine Controllingaufgaben erheblich verletzt. Dadurch erwuchs der Stadt ein Schaden von 70 Millionen Euro.

Der ehemalige Mitarbeiter hatte den nunmehr insolventen Projektinvestor im Jahr 2007 unrichtigerweise den Eigenkapitaleinsatz in bestimmter Höhe bestätigt. Daraufhin leistete die Sparkasse Köln/Bonn Baukredite in Millionenhöhe. Der Beklagte hatte einige Rechnungen freigegeben, für die es keine Gegenleistungen gab. Die Stadt Bonn musste der Sparkasse Schadenersatzzahlungen von 70 Millionen Euro entrichten.

Das Urteil: Kein grober Pflichtverstoß und versäumte Ausschlussfrist

Die Schadenersatzklage der Stadt Bonn blieb sowohl beim Arbeitsgericht Bonn als auch beim Landesarbeitsgericht Köln erfolglos (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Januar 2020, Az. 8 Sa 787/18). Beide Gerichte verneinten eine Arbeitnehmerhaftung. Die Arbeitsrichter konnten keinen grob fahrlässigen Pflichtverstoß des Beklagten feststellen.

Laut Vertrag musste der Leiter des Gebäudemanagements lediglich die Plausibilität der eingereichten Belege überprüfen. Dafür sei ihm nur ein kurzes Zeitfenster geblieben. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Indizien gegeben, dass der Investor unredlich sei. Deshalb habe keine verschärfte Prüfpflicht bestanden.

Außerdem habe die Stadt Bonn die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten und ihre Schadenersatzansprüche zu spät geltend gemacht. Dafür wäre eine Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit zu beachten gewesen, die die Klägerin ungenutzt verstreichen ließ. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte mehrmals auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet habe. Dieser Verzicht schließe nicht die tarifliche Ausschlussfrist ein.