In einem Streit um Hitzepausen konnte ein Playmobil-Hersteller den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern gerichtlich nicht durchsetzen. Das Arbeitsgericht Nürnberg sah im Verhalten der Betriebsräte keine grobe Pflichtverletzung.

Der Fall: Arbeitgeber beantragt Ausschluss von Betriebsräten

Der Kläger, der Playmobil-Hersteller Geobra-Brandstätter, beantragte beim Arbeitsgericht den Ausschluss von acht Mitgliedern des Betriebsrats. Diesem Antrag lag ein Streit um die Abhaltung von Hitzepausen zugrunde. Im Hitzesommer 2018 herrschten in der Produktionshalle Temperaturen von mehr als 30 Grad. Als Reaktion stellte das Unternehmen Wasserspender und eine verbesserte Lüftung zur Verfügung.

Der Betriebsrat machte die Mitarbeiter in einem Flugblatt auf die Regeln nach der Arbeitsschutzrichtlinie zur Raumtemperatur aufmerksam. Demnach standen den Arbeitnehmern bei einer Zimmertemperatur von über 35 Grad stündliche Entwärmungsphasen von jeweils zehn Minuten zu.

Der Arbeitgeber wertete das Verhalten der Betriebsratsmitglieder als Aufruf zu eigenmächtigen Hitzepausen durch die Arbeitnehmer und sah darin eine grobe Pflichtverletzung. Er beantragte den Ausschluss der jeweiligen Betriebsratsmitglieder, die auch der Gewerkschaft IG Metall angehörten. Der Betriebsrat verteidigte sich damit, die Arbeitnehmer lediglich auf die Rechte hingewiesen zu haben.

Die Entscheidung: Keine grobe Pflichtverletzung der Betriebsratsmitglieder

Das Arbeitsgericht Nürnberg sahen keinen Grund, die Betriebsratsmitglieder auszuschließen, und wies daher die entsprechenden Anträge des Playmobil-Herstellers zurück (Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2019, Az. 10 BV 76/18). Die Betriebsräte hätten zwar die Regeln der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt, indem sie die Beschäftigten über das Recht auf Hitzepausen informiert haben. Allerdings sei diese Empfehlung an die Mitarbeiter, bei hochsommerlichen Temperaturen zehnminütige Pausen abzuhalten, nicht als grobe Pflichtverletzung zu werten.

Auf der Grundlage von § 23 BetrVG können Arbeitgeber den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus der Arbeitnehmervertretung beantragen, wenn derselbe seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Ob es im Falle einer Pflichtverletzung tatsächlich zum Ausschluss kommt, hat das jeweilige Gericht zu entscheiden.