Qualifizierte Fachkräfte, die aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union stammen und in Deutschland arbeiten möchten, können diesen Wunsch zukünftig leichter umsetzen. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vereinfacht ab 1. März 2020 den Eintritt in den deutschen Arbeitsmarkt und kommt damit Unternehmen entgegen, die mit dem Fachkräftemangel kämpfen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020 im Überblick

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz legt die rechtlichen Grundlagen für die Zuwanderung von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten fest und sieht insbesondere diese Erleichterungen vor:

  • Definition des Begriffes Fachkräfte als Hochschulabsolventen und Arbeitnehmer mit qualifizierter Berufsausbildung

  • Entfall der Vorrangprüfung bei einer in Deutschland anerkannten Qualifikation und einem Arbeitsvertrag

  • keine Beschränkung auf Mangelberufe bei qualifiziert ausgebildeten Arbeitskräften

  • befristete Einreise für gezielte Arbeitsplatzsuche in Deutschland bei ausgebildeten Fachkräften

  • Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland

Einreise für die Arbeitsplatzsuche

Die Regelungen zu einer erleichterten Einreise für die Arbeitsplatzsuche sehen vor, dass ausländische Fachkräfte für bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben dürfen, um einen Arbeitsplatz zu finden. In diesem Zeitraum müssen die Betroffenen ausreichend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorweisen. Außerdem sind deutsche Sprachkenntnisse auf B2-Niveau erforderlich. Eine ähnliche Regelung besteht für Hochschulabsolventen.

Beschränkung auf Mangelberufe entfällt

Arbeitgeber können in Zukunft Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen, ohne die Begrenzung auf Mangelberufe zu berücksichtigen. Demnach besteht die Möglichkeit, dass eine ausländische Fachkraft in jenem Beruf tätig wird, für den sie eine Ausbildung mitbringt, egal ob es sich dabei um einen Mangelberuf handelt oder nicht.

Ausnahmeregelungen für IT-Spezialisten und Nachweise für ältere Fachkräfte

Aufgrund des hohen Bedarfs an IT-Spezialisten dürfen Angehörige dieser Berufsgruppe auch ohne Ausbildung nach Deutschland kommen, sofern sie im Ausland bereits mehrere Jahre in der IT-Branche tätig waren. Für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind, sind spezielle Nachweise vorgesehen. Diese Personen müssen mindestens 3.685 Euro verdienen oder eine angemessene Altersversorgung vorweisen.

Schnellere Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse soll zukünftig schneller möglich sein. Der Gesetzgeber verbessert zudem die Rahmenbedingungen für Fachkräfte mit Abschluss, die in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen vornehmen und sich berufliche Qualifikationen anerkennen lassen möchten.

Informationsportal „Make it Germany“ und andere Unterstützungsleistungen

Um die Wirkung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zu beschleunigen hat die Bundesregierung mit der Wirtschaft und den Gewerkschaften einige Maßnahmen vereinbart. Dazu gehören Rekrutierungsreisen für kleine und mittlere Unternehmen, die Reduzierung bürokratischer Hürden und der Ausbau von Sprachprogrammen. Zudem sollen Unternehmen durch Bildungseinrichtungen und Unterstützungsleistungen vor Ort bei der Qualifikation der ausländischen Mitarbeiter gefördert werden.

Mit dem Informationsportal „Make it Germany“ unterstützt die Bundesregierung deutsche Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte rekrutieren und integrieren möchten. Unternehmen können auf dieser Plattform Stellenanzeigen für Fachkräfte aus dem Ausland veröffentlichen und sich Tipps für die Einstellung und Integration der Mitarbeiter im Unternehmen holen. Weitere Anlaufstellen für eine Beratung in Hinblick auf die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte sind die Bundesagentur für Arbeit und das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung.

Meldepflicht für Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung

Unternehmen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig beenden, müssen dies zukünftig der Ausländerbehörde melden. Für den Fall, dass sie dieser Meldepflicht innerhalb der vierwöchigen Frist nicht nachkommen, sieht das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ein Bußgeld vor.