Eine im unbefristeten Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung, die die Beschäftigung auf die Badesaison einschränkt, ist wirksam, sofern es außerhalb der Saison keinen Beschäftigungsbedarf gibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines saisonal beschäftigten Bademeisters entschieden.

Der Fall: Arbeitsvertrag eines Bademeisters mit Befristungsabrede

Der Kläger war seit Sommer 2000 bei der beklagten Gemeinde als Bademeister angestellt und übernahm gelegentlich auch Reinigungs- und Pflegearbeiten im Schwimmbad. Das zunächst unbefristete Beschäftigungsverhältnis wurde im September 2005 gekündigt. Ab 1. April 2006 gab es einen neuen Arbeitsvertrag, wonach der Bademeister jeweils für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober als vollbeschäftigter Mitarbeiter tätig war.

Im Jahr 2016 beschäftigte die Beklagte unbefristet eine Badefachkraft, die ganzjährig im Badebetrieb arbeitete. Der Bademeister erhob eine Feststellungsklage. Er begehrte die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristungsvereinbarung beendet wurde, sondern nach dem 31. Oktober 2016 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dabei berief er sich auf den fehlenden Befristungsgrund und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der eine maximale Befristungsdauer von fünf Jahren regelt.

Das Urteil: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit begrenzter Arbeits- und Vergütungspflicht

Er unterlag in allen Instanzen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hätten sich die Beklagte und der Kläger im Beschäftigungsvertrag vom 1. April 2006 nicht auf befristete Beschäftigungsverhältnisse für die kommenden Jahre verständigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2019, Az. 7 AZR 582/17). Es handle sich vielmehr um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Parteien hätten nur die Arbeitsleistungs- und Vergütungspflicht auf den Zeitraum April bis Oktober begrenzt, was rechtlich wirksam ist.

Das BAG sah in dieser Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Bademeisters im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die beklagte Gemeinde durfte bei der Vereinbarung des Beschäftigungsvertrages annehmen, dass sie lediglich in der Badesaison einen Beschäftigungsbedarf für den Bademeister hat.

Saisonbetriebe können unbefristete Saisonarbeitsverhältnisse mit begrenzter Arbeits- und Vergütungspflicht abschließen oder die üblichen befristeten Saisonarbeitsverträge vereinbaren.