Die Bewilligung, dass Amazon an zwei Adventssonntagen arbeiten darf, war unrechtmäßig. Das hatte das OVG Münster bereits vor Weihnachten 2019 festgestellt und sich damit der Entscheidung des erstinstanzlichen VG Düsseldorf angeschlossen.

Der Fall: Amazon beantragte Arbeitsschichten an zwei Adventssonntagen

Der beklagte Onlineversandhändler Amazon hatte im Jahr 2015 für zwei Adventssonntage den Arbeitseinsatz von 800 Personen im Logistikzentrum Rheinberg beantragt und eine entsprechende Bewilligung von der Bundesregierung Düsseldorf erhalten. Die Argumentation lautete, dass Amazon ohne die sonntäglichen Arbeitsschichten einen unverhältnismäßigen Schaden erleide, zumal die Bestellungen durch alleiniges Arbeiten an den Werktagen nicht innerhalb der zugesicherten Lieferfristen ausgeführt werden könnten.

Amazon hatte in der gesamten Bundesrepublik für insgesamt elf Logistikstandorte Ausnahmeregelungen für sonntägliche Arbeitsschichten beantragt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verklagte Amazon beim Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen Störung der Sonntagsruhe.

Das Urteil: Keine Sonntagsarbeit bei selbst verursachtem Lieferdruck

Das VG Düsseldorf hatte die Bewilligung zur Sonntagsarbeit aufgehoben. Diese Entscheidung bestätigte auch das OVG Münster. Aus den Ausführungen des Onlineversandhändlers sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit erfüllt gewesen wären (Urteil des OVG Münster vom 11. Dezember 2019, Az. 4 A738/18).

Eine solche Ausnahmeregelung setze voraus, dass man aufgrund besonderer Umstände einen unverhältnismäßigen Schaden verhindern müsse. Das betreffe nur Verhältnisse, deren Ursache außerhalb der Unternehmenssphäre zu finden seien und die Amazon somit nicht beeinflussen könne. Die gegenständliche Ausnahmesituation durch Auftragsspitzen ergebe sich jedoch aus dem Unternehmensmodell des Onlineversandhändlers. Amazon habe den Lieferdruck selbst verstärkt, indem in der Vorweihnachtszeit neben dem Express-Versand noch eine „Same-Day-Delivery“ zugesagt wurde.

Der Versandhändler habe keine sachlich gebotenen Maßnahmen ergriffen, um die Kunden zu einer vorzeitigen Bestellung zu bewegen und damit eine ausgewogenere Auftragsverteilung zu erreichen. Zudem hätten die Erfahrungen aus den Vorjahren gezeigt, dass sich diese Lieferengpässe nicht ohne Arbeitsschichten am Sonntag bewältigen lassen. Es steht noch der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen.