Die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Daimler-Mitarbeiters wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Inhalte in WhatsApp-Nachrichten ist rechtmäßig. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah darin menschenverachtende Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit nicht geschützt sind.

Der Fall: Schwerbehinderter wegen islamfeindlicher WhatsApp-Inhalte gekündigt

Der Kläger, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, arbeitete seit 1996 bei der beklagten Daimler AG als Anlagenwart im Produktionswerk Untertürkheim. Er übermittelte einem türkischstämmigen Arbeitskollegen mit muslimischem Religionsbekenntnis islamfeindliche Bilder über WhatsApp. Die Beklagte wertete diese Inhalte als massive Beleidigungen gegenüber dem türkischen Mitarbeiter und kündigte dem Kläger am 4. Juni 2018 fristlos.

Der Kläger bestritt das Übersenden der islamfeindlichen Bilddateien nicht, deren Charakter als Beleidigung hingegen schon. Er hätte diese Bilder als satirische Inhalte verstanden und setzte sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart zur Wehr. Die Kündigung sei unrechtmäßig, weil die Beklagte die Ermittlungsarbeit hinausgezögert und die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt war.

Das Urteil: Fristlose Kündigung wegen rassistischer Beleidigungen rechtmäßig

Sowohl das Arbeitsgericht Stuttgart als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielten die fristlose Kündigung wegen massiver Beleidigungen für zulässig. Die an den Arbeitskollegen übermittelten WhatsApp-Nachrichten begründeten nach Ansicht der Richter die fristlose Kündigung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2019, Az. 17 Sa 3/19). Wortmeldungen wie „Wir bauen einen Muslim“ seien als massive Beleidigungen des türkischen Arbeitskollegen zu werten. Außerdem bezeichnete das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Inhalte als menschenverachtend, wodurch sie von der Meinungsfreiheit nicht geschützt sind.

Die lange Unternehmenszugehörigkeit und die schwere Behinderung des Klägers änderten nichts an der Entscheidung, dass die fristlose Kündigung wegen islamfeindlicher Äußerungen rechtmäßig sei. Zudem habe die Beklagte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung angehört und die Kündigung fristgerecht ausgesprochen. Eine Berufung zum Bundesarbeitsgericht steht dem Kläger nicht offen.