Arbeitgeber dürfen Dateien, die auf einem Dienstcomputer nicht als privat ausgewiesen sind, prüfen, ohne dass ein Anfangsverdacht einer Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und die Verwertung der bei der Analyse gewonnenen Erkenntnisse für zulässig erklärt.

Der Fall: Verdachtskündigung nach Durchsuchung einer Datei auf dem Dienstrechner

Der Kläger erhielt als Angestellter des beklagten Automobilherstellers einen Dienstwagen, den er auch privat fahren durfte. Die damit verbundene Tankkarte war ausschließlich für dieses Dienstauto vorgesehen. Im Mai 2013 überprüfte der Beklagte den Dienstlaptop des Klägers, um einem Verdacht auf unerlaubte Weitergabe von Geschäftsdokumenten nachzugehen. Dabei fand er eine nicht als privat gekennzeichnete Datei „Tankbelege.xls.“, die Hinweise enthielt, wonach der Mitarbeiter die Tankkarte auch für sein Privatauto genutzt hatte.

Es folgte die außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage, in der er den Vorwurf bestritt. Außerdem hätten die Untersuchungsergebnisse des Dienstlaptops nicht als Beweise im Kündigungsprozess genutzt werden dürfen. Das Vorgehen widerspreche dem Datenschutzrecht.

Das Urteil: Datenverwertung zulässig und Kündigung rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Zulässigkeit der Datenverwertung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2019, Az. 2 AZR 426/18), zumal die Einsichtnahme in die Datei datenschutzrechtlich unproblematisch sei. Ein Arbeitgeber dürfe dienstliche Dateien öffnen, kopieren und durchsuchen, um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter seine Pflichten erfülle. Dieses Vorgehen sei verhältnismäßig und das Hinzuziehen eines Betriebsratsmitglieds oder des Datenschutzbeauftragten nicht notwendig gewesen. Eine solche Anwesenheit hätte die Datenerhebung nicht abgeschwächt.

Die Kündigung sei wirksam, zumal hier der Verdacht eines Tankbetrugs, das heißt einer schweren Pflichtverletzung, vorgelegen habe. Damit sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben und eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar.

Demnach dürfen Arbeitgeber auf einem Dienstcomputer gespeicherte Daten kontrollieren, um etwaige Pflichtverletzungen des Mitarbeiters zu überprüfen. Dies betrifft lediglich Daten, die nicht als „privat“ ausgewiesen sind. Mitarbeiter müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber in dienstliche Daten Einsicht nimmt.