Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich, sind mit einer darin vereinbarten Freistellung Überstunden nicht automatisch aufgebraucht. Fehlt eine eindeutige Formulierung zum Überstundenausgleich, muss der Arbeitgeber diese Gutstunden finanziell abgelten.

Der Fall: Streit um Überstundenabgeltung nach gerichtlichem Vergleich

Die klagende Sekretärin arbeitete seit Januar 2014 beim beklagten Steuerberatungsunternehmen. Nach der fristlosen Kündigung durch den Beklagten im September 2016 folgte eine Kündigungsschutzklage der Sekretärin. Die Parteien vereinbarten im November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Beschäftigungsverhältnis mit Jahresablauf 2017 enden und die Sekretärin bis dahin unter Gehaltsfortzahlung freigestellt werden sollte. Auch Urlaubsansprüche sollten eingebracht werden.

Die Parteien stritten schließlich über das Überstundenguthaben, zumal der Vergleich keine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel enthielt. Demnach klagte die Sekretärin auf Abgeltung von insgesamt 67,10 Überstunden in Höhe von 1.317,28 Euro.

Das Urteil: Arbeitgeber muss Überstunden auszahlen

Das Arbeitsgericht Münster sprach ihr diese zu, das Landesarbeitsgericht Hamm gab hingegen dem Beklagten Recht. Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin. Kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überzählige Stunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit aufbrauchen, muss sie der Arbeitgeber auszahlen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2019, Az. 5 AZR 578/18). Eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Freistellung entspreche dem Arbeitnehmeranspruch auf Freizeitausgleich lediglich dann, wenn aus der Formulierung klar sei, dass die Freistellung auch Überstunden ausgleichen solle.

Die vorliegende Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt ist, erfülle diese Voraussetzung nicht. Aus dieser Klausel lasse sich nicht ableiten, dass die Freistellung der Sekretärin erfolgt sei, um auch den Anspruch auf Freizeitausgleich zu erfüllen und damit die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto abzubauen.

Demnach sollten Arbeitgeber in gerichtlichen Vergleichen alle offenen Ansprüche unmissverständlich regeln. Sie können vereinbaren, dass vorhandene Überstunden durch die Freistellung abgebaut werden sollen. Alternativ kommt eine Generalklausel in Betracht, um mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche abzugleichen.