Auf die Ausbreitung des Coronavirus haben verschiedene Unternehmen in Deutschland schon reagiert und ihre Mitarbeiter in Quarantäne geschickt. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für die Sicherheit Ihres Personals zu sorgen. In einem Informationsschreiben zu Arbeitsschutzmaßnahmen im Umgang mit dem Virus weist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) darauf hin, welche Maßnahmen Sie als Arbeitgeber treffen müssen. Für den Schutz der Mitarbeiter vor den Erregern greift die Biostoffverordnung. Weiterhin müssen Sie die Informationen zum allgemeinen Informationsschutz des Robert-Koch-Instituts beachten.
Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihr Personal vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Sommer 1996 gilt für alle Tätigkeitsbereiche und sorgt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten. Das Gesetz informiert über die Gefährdungsbeurteilung. Als Arbeitgeber sind Sie zur Bereitstellung von Arbeitsschutzmitteln verpflichtet und müssen dafür die Kosten tragen. Das Gesetz sieht vor, dass Sie regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter individuell einbeziehen. Die Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes kann potentielle Gefahren beinhalten. Bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen und Anlagen müssen Sie das Gefahrenpotential beachten. Das gilt auch bei Arbeitsstätten mit physikalischer, chemischer und biologischer Einwirkung.
Gefahren im Arbeitsgebiet
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Gefahren im Arbeitsgebiet. In besonders gefährlichen Arbeitsbereichen dürfen Sie nur Personal einsetzen, das ausreichend belehrt worden ist. Mitarbeiter, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind, müssen in der Lage sein, selbst eine angemessene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung zu treffen. Wichtig ist auch, dass Sie einen Erste-Hilfe-Koffer bereithalten und die Mitarbeiter über dessen Standort informieren. In regelmäßigen Abständen müssen Sie den Inhalt auf Verfallsdatum kontrollieren.
Weitere Gesetze für die Sicherheit des Personals
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es noch weitere Gesetze, in denen Ihre Pflichten für die Sicherheit des Personals geregelt sind:
– Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Pflichten zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit regelt
– Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als technische Regeln für Arbeitsstätten beschreibt Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen, um die Schutzziele für die Sicherheit der Beschäftigten zu erreichen.
– Regelwerk der Berufsgenossenschaften, das spezielle Hinweise der für Ihren Bereich zuständigen Berufsgenossenschaft für die Arbeitssicherheit enthält.
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Fürsorgepflichten gegenüber dem Personal nachkommen. Dazu gehört, dass Sie den Beschäftigten abhängig von den Gefahren regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen ermöglichen. Sie sind zur Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten in Verbindung mit ihrer Arbeit verpflichtet. Ihre Beschäftigten müssen Sie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend informieren. Ist Ihnen eine gesundheitlich bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmern bekannt, sind Sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer keine Arbeiten zuzuweisen, die er aufgrund eines ärztlichen Attestes nicht ausführen darf. Um einen möglichen Schadenseintritt zu verhindern, müssen Sie umso stärkere Schutzmaßnahmen treffen, je gravierender ein möglicher Schaden für den Arbeitnehmer sein kann.
Verletzung der Fürsorgepflichten hat Konsequenzen
Kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Beschäftigten nicht nach, können Ihre Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung zurückbehalten, auf die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands klagen oder eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Schwerwiegende Konsequenzen drohten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn Sie Ihre Fürsorgepflicht verletzt haben.
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